Häufig gestellte Fragen

  • Nach erfolgreicher Registrierung auf https://impfzentrum.bremen.de/blocks/home erhalten Sie, sobald freie Termine verfügbar sind, einen Zugangscode. Bitte bedenken Sie, dass dies einige Tage in Anspruch nehmen kann. Nach Erhalt des Zugangscodes können Sie die Impfstelle auswählen und Ihren Impftermin buchen.

    Sie können auch telefonisch über die Impfhotline unter 0421/ 5775 1177 einen Termin vereinbaren.

  • In der Stadtgemeinde Bremen gibt es aktuell folgende Impfzentren und -stellen: 

    • Impfzentrum am Brill
      Am Brill 1-3
      28195 Bremen
      Öffnungszeiten:
      Mo. - Fr.: 12:00 – 18:30 Uhr
      Sa. & So. geschlossen
      Öffnungszeiten ab 27.02.23: Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhr.
    • Bremen-Nord
      Kirchheide 42
      28757 Bremen
      Öffnungszeiten:
      Di.: 09:00 Uhr bis 15:30 Uhr
      Mi.und Do.: 11:30 Uhr bis 18:00 Uhr
      Mo., Fr., Sa. und So. geschlossen
      Öffnungszeiten ab 20.02.23: donnerstags von 09:00 bis 15:30 Uhr.
    • Bremen-Ost
      Bremen-Weserpark
      Hans-Bredow-Straße 19
      28307 Bremen
      Öffnungszeiten:
      Mi. bis Fr.: 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr
      Mo., Di., Sa. und So. geschlossen

    Im Impfzentrum Am Brill und in den Impfstellen (inkl. Bremerhaven) ist eine Impfung ohne Termin für alle Bremer:innen ab 12 Jahren möglich.

    Um längere Wartezeiten zu vermeiden können Sie sich unter www.impfzentrum.bremen.de registrieren und einen Termin zu vereinbaren. Wer keinen Internetzugang besitzt, kann dies auch telefonisch beim Impfcallcenter von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Telefonnummer (0421) 5775 1177 machen. Impfungen ohne Termin sind ebenfalls möglich. Wenn Sie sich spontan impfen lassen möchten, sollten Sie vorher einen Blick auf die Impfampel unter www.impfzentrum.bremen.de/blocks/opening-times werfen. Bei Grün ist eine Impfung problemlos möglich, bei Gelb sollte man Wartezeit einkalkulieren und bei Rot kann ohne Termin keine Impfung angeboten werden.

    Gerne können Sie auch Kontakt zu Ihren behandelnden Ärzt:innen bzw. der Praxis Ihres Vertrauens aufnehmen und dort nach einem Impftermin anfragen.

    Wo kann ich mich in Bremerhaven impfen lassen?

    • Impfstellen Bremerhaven
      Hanse Carré (3. OG)
      Bürgermeister-Smidt-Straße 10
      27568 Bremerhaven

      Öffnungszeiten:
      Montag bis Freitag: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr
      Samstag und Sonntag geschlossen

    • Mobile Impfbusse Bremerhaven
      jeweils von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr:
      Montags in Leherheide: Auf dem Julius-Leber-Platz
      Dienstags in Geestemünde: Auf dem EDEKA-Parkplatz in der Georg-Seebeck-Straße
      Mittwochs in Lehe: Auf dem Ernst-Reuter-Platz
      Donnerstags von 10:00 bis 16:00 Uhr auf dem Parkplatz am Edeka Markt Schiffdorfer Chaussee 18
      Freitags in Wulsdorf: Auf dem Parkplatz in der Heinrich-Kappelmann-Straße
  • Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen Personen ab 60 Jahren eine zweite Auffrischimpfung. Die zweite Auffrischimpfung soll nach 6 Monaten erfolgen. Allen volljährigen Personen wird auch ohne explizite STIKO-Empfehlung der Zugang zu einer zweiten Auffrischimpfung 6 Monate nach der ersten Auffrischimpfung ermöglicht. Vor der Impfung erfolgt ein ärztliches Aufklärungsgespräch.

    Im Land Bremen kann jede Person, die geimpft werden möchte, eine Impfung erhalten, wenn sie in Bremen oder Bremerhaven einen Wohnsitz oder Arbeitsplatz hat. Die letzte Impfung muss mindestens 6 Monate zurückliegen. Dies ist unabhängig davon, ob die erste Impfserie mit einem mRNA-Impfstoff, Vaxzevria® von AstraZeneca, Janssen® von Johnson&Johnson oder als Kreuzimpfung durchgeführt wurde. Besprechen Sie bitte mit Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer behandelnden Ärztin, ob eine vorzeitige Impfung möglich ist und bringen Sie notwendige Dokumente/Befunde zu Ihrem Impftermin mit. Der Impfarzt oder die Impfärztin wird vor Ort über die Durchführung einer Auffrischimpfung entscheiden.

    Die aktuellen Empfehlungen zu den Auffrischimpfungen können Sie unter www.rki.de nachlesen.

  • Wenn Sie die Impfstellen nicht aufsuchen können, können wir Ihnen zurzeit leider keine Impfung anbieten. Aus logistischen Gründen können wir keine Einzelimpfungen in Privathaushalten durchführen. Bitte nehmen Sie Kontakt zu der Arztpraxis Ihres Vertrauens auf.

  • Personen, deren vollständige Impfung, unabhängig ob mit einem mRNA Impfstoff, Vaxzevria® von AstraZeneca oder als heterologe Impfung mit Vaxzevria® und einem mRNA Impfstoff durchgeführt wurde, die mehr als 3 Monate zurückliegt, haben einen Anspruch auf Auffrischimpfung mit einem mRNA Impfstoff. Die aktuellen Empfehlungen zu den Auffrischimpfungen können Sie unter www.rki.de nachlesen.

  • Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren können bei den Aktionen der Impfmobile in den Stadtteilen geimpft werden. Hinweis: Eine Impfung ist nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten bzw. sorgeberechtigten Personen möglich. Die Einverständniserklärungen der 12- bis 15-Jährigen und der 16- und 17-Jährigen finden Sie jeweils unter: https://www.gesundheit.bremen.de/corona/impfen-gegen-corona/infomaterial-zur-impfung-37981

    Die 12- bis 15-Jährigen müssen zudem in Begleitung mindestens einer erwachsenen Begleitperson in den Impfstellen oder Impftrucks erscheinen. Alternativ sind Impfungen auch bei niedergelassenen Kinder- und Jugend-, Haus- oder Fachärzt:innen möglich. Die 16- und 17-Jährigen können mit der Einverständniserklärung einer oder eines Sorgeberechtigten geimpft werden.

  • Wird geimpft von?

    Alle Bewohnerinnen und Bewohner von Altenpflegeeinrichtungen erhielten bereits ein Impfangebot. Sollten Sie neu in ein Wohnheim eingezogen oder nach längerer Abwesenheit zurückgekehrt sein, ist der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin für die Impfung zuständig.

  • Für eine Terminänderung müssen Sie Ihren Code erneut unter https://impfzentrum.bremen.de/ eingeben. Im unteren Bereich befindet sich ein Button "Termin Stornieren". Nachdem Sie diesen angeklickt haben, müssen Sie Ihr Geburtsdatum zur Identifikation eingeben. Danach können Termine storniert werden, und der Code ist zur neuen Terminvergabe freigeschaltet. Wenn der erste Impftermin schon in der Vergangenheit liegt, erscheint ein zusätzlicher Button „ÄNDERUNG DES ZWEITEN TERMINS“. 

    Zur Verifizierung muss noch einmal das Geburtsdatum des Impfberechtigen/der Impfberechtigten eingegeben werden, dann kann ein neuer Zweittermin gewählt und im letzten Schritt gespeichert werden.

    Aktueller Hinweis:

    Im Impfzentrum am Brill und allen weiteren Impfstellen können sich Bremer:innen während der regulären Öffnungszeiten auch ohne Termin gegen das Coronavirus impfen lassen. 

  • Wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen, verfällt der Termin. Der Zugangscode kann weiterhin verwendet werden, um einen neuen Termin zu vereinbaren.
    Wenn Sie den 2. Termin aber bereits versäumt haben, ist der Code gesperrt und Sie müssen sich telefonisch unter der Impfhotline unter 0421 5775 1177 melden.

  • Aktuelle und ausführliche Informationen sind am einfachsten im Internet zu finden, zum Beispiel auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts www.rki.de und www.wir-gegen-viren.de.

  • Sollten Sie eine Impfung erhalten haben und innerhalb der ersten vier Wochen nach Impfung an Corona erkranken, dann empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) dass die 2. Impfung erst 3 Monate nach Nachweis erfolgt. Sollte die Coronaerkrankung nach erfolgter Impfung nach 4 Wochen auftreten, dann empfiehlt die STIKO keine 2. Impfung.

    Die STIKO empfiehlt eine Auffrischimpfung nach 6 Monaten.

    Im Einzelfall berät Sie die Impfärztin oder der Impfarzt vor Ort, ob eine frühzeitige Impfung nach 3 bzw. 4 Monaten medizinisch erforderlich und sinnvoll ist.

  • Die Impfungen sind kostenlos. Die Kosten tragen Bund und Länder.

  • Impfreaktionen können, wie bei jeder anderen Impfung auch, nach der Corona-Schutzimpfung im Anschluss an die Impfung auftreten. Die Impfreaktionen dauern meist nur wenige Tage an.

    Reaktionen an der Einstichstelle: 

    • Schmerzen an der Einstichstelle,
    • Rötung an der Einstichstelle,
    • Schwellung an der Einstichstelle.

    Allgemeine Symptome:

    • Abgeschlagenheit
    • Kopfschmerzen
    • Muskelschmerzen

    Wer mit vier bis 16 Tagen Abstand zur Impfung Nebenwirkungen feststellt, sollte ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Geimpfte sollten sich sofort an eine Ärztin oder einen Arzt wenden, wenn sie vier bis 16 Tage nach einer Impfung Symptome wie z.B. Kurzatmigkeit, Unterleibsschmerzen oder Schwellungen in Armen oder Beinen entwickeln. Gleiches gilt bei starken oder anhaltenden Kopfschmerzen oder punktförmigen Hautblutungen.

  • Die bestehenden AHA-Regeln gelten weiter. Über notwendige Quarantäne im Falle eines Kontaktes entscheidet das Gesundheitsamt bei jedem individuell. Persönliche Einschränkungen gelten je nach Infektionsgeschehen im 3G oder 2G Modus.

  • Zwischen Impfungen mit COVID-19-Impfstoffen und anderen Totimpfstoffen muss kein Mindestabstand eingehalten werden.

  • In diesem Fall kann der zweite Impftermin problemlos verschoben werden. Die Patient:innen können den Termin auf einen anderen Zeitpunkt verschieben, an dem sie wieder zuhause und mobil sind.

  • In allen Impfstellen wird Barrierefreiheit sichergestellt. Alle betroffenen Personen werden in besonders barrierefreien Kabinen geimpft. Außerdem besteht für blinde Personen die Möglichkeit ihren Blindenhund zur Schutzimpfung mitzubringen. Zudem kann auf Nachfrage eine Assistenz bereitgestellt werden.

  • Ja, Rollstühle sind überall zum Ausleihen vorhanden.

  • Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen ‚‚aG‘‘, ‚‚Bl‘‘ oder ‚‚H‘‘ besitzen oder durch die Pflegekasse in den Pflegegrad 3 (mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung), 4 oder 5 eingestuft wurden, werden die Transportkosten von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

    Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt kann Ihnen eine Verordnung zur Krankenbeförderung ausstellen, mit der Sie dann kostenlos ein Taxi oder einen Fahrdienst benutzen können.

  • Nein, Sie brauchen keinen Impfpass. Sie bekommen einen Impfpass in der Impfstelle. Wenn Sie einen Impfpass haben, sollten Sie ihn mitbringen.

  • Die Impfstellen zählen zu medizinischen Einrichtungen. Daher gilt in den Impfstellen noch immer die Maskenpflicht.

    Kommen Sie bitte in die Impfstelle und tragen Sie bitte in der Impfstelle eine FFP2-Maske. Falls Sie diese vergessen sollten, können wir Ihnen eine Maske am Eingang aushändigen. Sie können gerne eine Begleitperson mitbringen.

    Bitte bringen Sie, wenn möglich, folgende Unterlagen mit:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Gesundheitskarte (Krankenkassenkarte), falls vorhanden
    • Impfausweis, falls vorhanden (wenn Sie keinen Impfausweis haben, stellen wir Ihnen einen Impfausweisersatz vor Ort aus)

    Bitte bringen Sie zusätzlich folgenden Nachweis mit, wenn Sie eine Covid-19 Erkrankung durchgemacht haben:

    • positives PCR- oder gegebenenfalls Antikörper-Testergebnis (nicht älter als 6 Monate)
    • Entlassungsbrief nach stationärer Behandlung
    • ärztliches Attest im Original

    Ergebnisse von qualifizierten Antikörpertests zum Nachweis des Kontakts mit SARS-CoV-2 werden mitunter nicht anerkannt. Die Gültigkeit wird vor Ort überprüft.

    Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit, wenn Sie 16 oder 17 Jahre alt sind:

    • eine ausgefüllte Einwilligungserklärung durch eine:n Sorgeberechtigte:n, Vorsorgeberechtigte/n oder Betreuer/in
    • alternativ ist eine Begleitung vor Ort durch eine:n Sorgeberechtigte:n, Vorsorgeberechtigte:n oder Betreuer:in möglich
  • Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat am 10.09.2021 bekannt gegeben, dass die generelle Impfung in der Schwangerschaft ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel und von Stillenden empfohlen wird.
    Seit dem 18.11.21 wird von der STIKO auch die Aufrischungsimpfung für Schwangere empfohlen.

  • Der digitale Impfnachweis ist eine zusätzliche Möglichkeit, um Corona-Impfungen zu dokumentieren. Geimpfte können damit Informationen wie Impfzeitpunkt und Impfstoff bequem auf ihren Smartphones – entweder in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App – digital speichern.

  • Wenn Sie bereits erkrankt waren, wird nur eine Impfung nach vier Wochen empfohlen. Sie gelten nach einer COVID-19 Erkrankung wie erstgeimpft, erhalten dann also nur Ihre Zweitimpfung und somit Ihren Impfnachweis.

    Für die Durchführung einer Impfung nach einer durchgemachten SARS-CoV-2 Infektion werden folgende Nachweise anerkannt:

    • Positives Ergebnis eines PCR-Tests oder qualifizierten Antikörper-Tests
    • Entlassungsbrief nach stationärer Behandlung
    • Ärztliches Attest im Original

    Nachweise von Antigen-Schnelltests werden generell nicht anerkannt.

    Hinweis: Sie bekommen von den Impfstellen nach Vorlage des Antikörpertests und nach der Gabe einer Impfstoffdosis ein Impfzertifikat, welches im Smartphone 2/2 ausweist. Da Sie jedoch nur eine Impfung erhalten haben, ist die 1/2 Impfung nicht hinterlegt. Dies ist auch rechtlich, aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung, nicht möglich. Es ist also kein Genesenenzertifikat!

  • Im Internet gibt es einen Antrag für einen neuen Impfpass unter der Adresse:

    Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz - FAQs zum Impfnachweis/Genesenenzertifikat (bremen.de)

    Den Antrag müssen Sie als Mail an: ersatzbescheinigung@impfzentrum.bremen.de schicken

    Sie können auch einen Brief an die folgende Adresse schicken:
    Stabsstelle Impfen
    Impfzentrum Am Brill
    z.Hd. Orga-Leitung
    Am Brill 1 -3
    28195 Bremen

    Innerhalb von maximal einer Woche bekommen Sie den neuen Impfnachweis mit der Post.

  • Generell sollen die Impfungen entweder vollständig im Impfzentrum oder vollständig bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt durchgeführt werden.

    Sollte der Zweittermin bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt nicht möglich sein, kann die Zweitimpfung im Impfzentrum Bremen erfolgen. Ein Grund für einen solchen Wechsel ist zum Beispiel die Schließung einer Praxis oder die Ärztin bzw. der Arzt nimmt nicht mehr an der Impfkampagne teil. Wenn Bürger/innen anfragen, immer gern auf die Registrierungsliste hinweisen. Dort müssen mit dem zugesandten Code dennoch zwei Termine gebucht werden. Der zweite Termin wird dann vor Ort am Tag der Impfung storniert.

  • Für den digitalen Impfausweis sind drei Dinge notwendig:

    • die vollständige Impfung,
    • ein Smartphone
    • CovPass App oder Corona Warn App

    Vor Ort werden Sie am Check-Out in den Impfstellen über diese Möglichkeit informiert und erhalten ein Impfzertifikat mit einem QR-Code.

  • Ja, der digitale Impfnachweis ist ein zusätzliches freiwilliges und Angebot. Wenn Sie keinen digitalen Impfnachweis besitzen oder diesen verloren haben, ist der Papier-Impfausweis gültig.

  • Wichtige COVID-19-Hinweise für Reisende finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts und auf der Webseite des Robert Koch-Instituts (RKI). Wer innerhalb der EU reist und bereits gegen Corona geimpft ist, sollte neben dem digitalen Impfpass auch den gelben Impfpass mitnehmen, da noch nicht jedes Land gleich weit mit dem Verfahren des digitalen Impfnachweises ist und über eine entsprechende technische Ausrüstung verfügt.
    Bitte prüfen Sie zudem, ob Ihre Impfserie im Zielland anerkannt wird.
    Informationen finden Sie hier: Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19 - Liste der Zulassungen und Impfstoffproduktnamen in Drittstaaten (außerhalb EU und EWR) - Stand: 21.12.2021 (pei.de)

  • Das Genesenenzertifikat verfällt nach 180 Tagen ab positivem PCR-Testbefund (EU-weite Regelung). Derzeit können wir systemseitig auch keine schon abgelaufenen Zertifikate erstellen.

  • Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat in ihrer neuesten Aktualisierung der STIKO-Empfehlung mitgeteilt, dass auch spezifische Antikörpertests, die eine Infektion mit dem Corona-Virus rückwirkend feststellen, als Nachweis einer durchgemachten Infektion geeignet seien. Hier müssen allerdings auch einige Bedingungen erfüllt sein. So muss der Test beispielsweise von einem anerkannten Labor untersucht worden sein. Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) mit Stand vom 08.05.2021 definiert allerdings weiterhin, dass Genesene einen PCR-Nachweis vorweisen müssen. Der Antikörper-Nachweis ist hier noch nicht aufgenommen worden und kann somit nicht anerkannt werden. Da die Impfstellen in Bremen nach den Empfehlungen der STIKO vorgeht, werden Personen, die schon Corona hatten und das mit einem der unten stehenden Dokumente beweisen können, nur einmal geimpft. Hinweis: Sie bekommen von den Impfstellen nach Vorlage des Antikörpertests und nach der Gabe einer Impfstoffdosis ein Impfzertifikat, welches im Smartphone 2/2 ausweist. Da Sie jedoch nur eine Impfung erhalten haben, ist die 1/2 Impfung nicht hinterlegt. Dies ist auch rechtlich, aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung, nicht möglich. Es ist also kein Genesenenzertifikat!

  • Eine Übersicht über die hierzulande Anerkannten ausländischen Impfstoffe finden Sie hier: Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19Coronavirus und COVID-19 (pei.de)

    Wenn Sie im Ausland mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft wurden, der nicht in Deutschland zugelassen ist, gilt Folgendes:

    Wenn Sie eine Grundimmunisierung (Erst- und Zweitimpfung) mit CoronaVac von Sinovac, Covilo von Sinopharm oder Covaxin von Bharat Biotech International Ltd., Sputnik V von Gamelaya erhalten haben, wurden mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft, der nicht in der EU zugelassen ist. Ihnen wird von der STIKO empfohlen ihren Impfschutz in Form einer Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff zu optimieren. Die Optimierung soll 6 Monate nach der Zweitimpfung durchgeführt werden.

    Wenn Sie bereits eine Auffrischimpfung im Ausland erhalten haben, wird eine einmalige Impfung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen. Hierbei soll ein Mindestabstand von 3 Monaten zur letzten Impfung eingehalten werden.

    Aktuell steht die Anerkennung der vier oben genannten Impfstoffe durch das Bundesministerium für Gesundheit noch aus. Wir bitten um Verständnis bei der entsprechenden Impfzertifikatsausstellung.

    Wenn Sie andere Impfstoffe erhalten haben, die nicht in der EU zugelassen sind, gelten in Deutschland als nicht geimpft und erhalten nach der STIKO-Empfehlung eine komplette Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung.

    Bitte lassen Sie sich beraten und wenden Sie sich an ihre impfenden Ärzt:innen.

  • Wir bitten Sie, die Impfstellen nicht mit Erkältungsbeschwerden (Husten, Schnupfen, Halsschmerzen oder Fieber) zu betreten.

    Wir bitten Sie, Ihren Termin zu verschieben.
    Der Termin kann mithilfe des Codes verschoben werden. Entweder online über (https://impfzentrum.bremen.de/) oder wenn der Code nicht mehr vorhanden ist, über die Impfhotline unter 0421 5775 1177.

    Weiterhin können Sie sich für Ihre Impfung auch an Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin wenden.

  • Sie können Ihre Zweitimpfung sowie die Auffrischimpfungen an allen Impfstellen bekommen.

    Unter www.impfzentrum.bremen.de können Sie sich registrieren und einen Termin vereinbaren. Wenn Sie keinen Internetzugang besitzen, dann können Sie telefonisch beim Impfcallcenter von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter (0421)5775 1177 einen Termin vereinbaren.

    Alternativ besteht die Möglichkeit eine Auffrischungimpfung über das offene Impfangebot auch ohne vorherige Terminbuchungen zu erhalten.

  • Kinder-und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren haben neben dem Einladungsschreiben die Einverständniserklärung zugeschickt bekommen, die von den Eltern ausgefüllt und unterschrieben werden muss. Diese Einverständniserklärung muss zur Impfung mitgebracht werden.

    Alle weiteren Altersgruppen müssen die Unterlagen nicht mitbringen, die ihnen zugeschickt wurden. Sie erhalten vor Ort in der Impfstelle Bremen ein Aufklärungsmerkblatt sowie einen Einwilligungs- und Anamnesebogen.

  • Der digitale Impfnachweis ist nach dem Ablaufdatum noch gültig. Das digitale Impfzertifikat kann in der App erneuert werden.

  • Das Genesenenzertifikat hat ein Verfallsdatum. EU-weit ist geregelt, dass ein PCR-Test seine Gültigkeit nach 180 Tagen (6 Monaten) verliert.

  • Die Impfstoffe gegen das Coronavirus bieten grundsätzlich einen effektiven und anhaltenden Schutz vor schweren Krankheitsverläufen.

    Der nachlassende Impfschutz in Zusammenhang mit einer Infektion kann das Risiko für schwere Erkrankungen erhöhen.

  • Um 12- bis 17-Jährigen eine Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer zu ermöglichen, gibt es im Land Bremen Online-Registrierungslisten. Die Registrierungslisten können Sie unter folgendem Link vorfinden: https://impfzentrum.bremen.de/registration/hb

    Hinweis: Eine Impfung ist nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten bzw. sorgeberechtigten Personen möglich. 

    Die Einverständniserklärungen der 12- bis 15-Jährigen und der 16- und 17-Jährigen finden Sie jeweils unter:

    https://www.gesundheit.bremen.de/corona/impfen-gegen-corona/infomaterial-zur-impfung-37981

    Die 12- bis 15-Jährigen müssen zudem in Begleitung mindestens einer volljährigen Person in der Impfstelle erscheinen.

    Alternativ sind Impfungen auch bei niedergelassenen Kinder- und Jugend-,sowie Haus- oder Fachärzt:innen möglich.

    Den Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren wird im Bremer Impfzentren, den Impfstellen sowie bei den mobilen Impfteams ausschließlich der Impfstoff von BioNTech angeboten.

    Auffrischimpfung von Jugendlichen

    Alle 12- bis 17-Jährigen die sich im Land Bremen an den staatlichen Impfeinrichtungen vorstellen, können nach ärztlicher Beratung eine Auffrischimpfung erhalten.

    Folgende Bedingungen müssen hierfür erfüllt werden:

    • 12- bis 15-Jährige müssen die Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigten ausgefüllt und unterschrieben mitbringen und von mindestens einem Erwachsenen begleitet werden.

    16- und 17-Jährige müssen die Einverständniserklärung mindestens eines Sorgeberechtigten mitbringen.

    Diese Aussage gilt explizit NICHT für 5 bis 11-jährige!

  • Personen, die eine Corona-Infektion durchgemacht haben und danach eine Impfung erhalten haben, können laut STIKO nach 6 Monaten eine Auffrischimpfung erhalten.

    Personen, die nach einer COVID-19-Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, können im Abstand von 6 Monaten nach Infektion ebenfalls eine Auffrischimpfung erhalten.

  • Bitte füllen Sie folgendes Kontaktformular aus:

    https://www.gesundheit.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen229.c.38895.de

    oder melden Sie sich telefonisch beim Impf-Call-Center unter 0421 5775 1177

    Unsere Kolleg:innen der Impfhotline sind von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 17:00 Uhr für Sie erreichbar und helfen Ihnen gerne weiter.

  • Bitte besprechen Sie medizinische Fragen mit Ihren Haus- oder Fachärzt:innen. Vor der Impfung in einer Arztpraxis oder durch ein mobiles Impfteam findet ein ausführliches Aufklärungsgespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt statt. Hier bekommen Sie fachkundige Auskunft zu Ihren Fragen. Nach dem Gespräch steht Ihnen weiterhin frei, ob Sie sich impfen lassen möchten oder nicht.

  • Informationen zum Thema Impfschaden finden Sie unter:
    Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Amt für Versorgung und Integration Bremen
    https://www.avib.bremen.de/entschaedigungsrecht/infektionsschutzgesetz-ifsg-12939

  • Wenn Sie mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft sind oder Impfzertifikate/ Impfausweise nicht vorhanden sind, erhalten Sie eine neue Grundimmunisierung entsprechend der aktuellen STIKO-Empfehlungen. Sie erhalten auch Auffrischimpfungen. Auch ohne ID-Nachweis oder Krankenversicherung sind Impfungen möglich.

  • Die einrichtungsbezogene Impfpflicht (ebIp) gilt ab dem 16. März 2022.

  • Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab dem 16. März 2022.

  • Eine Übersicht über die betroffenen Einrichtungen sowie weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG.

    Außerdem hat das Bundesgesundheitsministerium (BGM) eine Übersicht 

    erstellt:

    https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/

  • Zum 31. Dezember 2022 läuft die Regelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht des Infektionsschutzgesetzes §20 a aus. In Folge dessen werden sämtliche Prüfverfahren beim Gesundheitsamt Bremen beendet und alle erhobenen, personenbezogenen Daten gelöscht. Das Meldeportal, über welches die Arbeitgeberinnen und –geber betreffendes Personal melden mussten, wird zeitgleich geschlossen. Weitere Informationen finden Sie unter: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht läuft zum 31. Dezember 2022 aus. https://www.senatspressestelle.bremen.de/pressemitteilungen/die-einrichtungsbezogene-impfpflicht-laeuft-zum-31-dezember-2022-aus-414489?asl=bremen02.c.732.de 

  • Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn 3 Einzelimpfungen erfolgt sind. Die Nachweise von Personen, die nur zwei Impfungen in Anspruch genommen haben (oder nur eine in den Fällen des § 22a Absatz 1 Satz 2 IfSG) laufen damit mit Ablauf des 30. September 2022 ab. Diese Personen sind verpflichtet gem. § 20a Absatz 4 IfSG der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen Nachweis vorzulegen.

  • Die betroffenen Personen müssen ihrer Einrichtungsleitung einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  • Der Impfstatus bzw. die Nachweise nach Frage 4 müssen dem Arbeitgebenden gegenüber nachgewiesen werden. Ein Nachweis gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt ist nicht nötig.

  • Alle aktuell zur Verfügung stehenden Impfstoffe werden nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut in zwei Dosen verabreicht. Am 15. Tag nach der 2. Impfung ist die Grundimmunisierung erreicht. Nur dann gilt man aktuell als vollständig geimpft.

    Auch Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft worden sind, müssen eine 2. Impfung erhalten, um als grundimmunisiert zu gelten. Aufgrund der hochansteckenden Omikron-Variante und dem verringerten primären Schutz, den der Impfstoff vor schweren Verläufen bietet, wird die 2. Impfung mit einem mRNA-Impfstoff oder Novavax empfohlen. Es sind daher 2 Impfdosen notwendig, um als „vollständig geimpft“ zu gelten.

    Eine tabellarische Übersicht sowie weitere Informationen zu dem Thema finden Sie hier:

    https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt

    Bis zum 30. September 2022 reicht der Nachweis von zwei Einzelimpfungen aus, ab dem 1. Oktober müssen insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sein, dabei muss die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein. In bestimmten Fällen ist bis zum 30. September 2022 eine Impfung, und ab dem 1. Oktober sind zwei Einzelimpfungen ausreichend, wenn:

    • Vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte.
    • Vor der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte.
    • Nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
  • Arbeitgeber:innen müssen an das jeweils zuständige Gesundheitsamt die Beschäftigten melden, die nicht geimpft sind bzw. keinen Nachweis nach Frage 4 vorlegen können. Außerdem müssen Sie diejenigen Beschäftigten melden, bei denen Sie Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises haben.

    Dabei müssen sie Namen, Geburtsdatum und Adresse der Beschäftigten melden.

  • Die Meldung des nicht geimpften Personals der jeweilig betroffenen Einrichtung erfolgt im Bundesland Bremen über ein eingerichtetes Meldeportal. Die Meldungen sind sowohl aus Bremen, als auch aus Bremerhaven möglich.

    Das Portal für die Stadt Bremen finden Sie unter www.impfpflicht.gesundheitsamt.bremen.de , das Portal für Bremerhaven unter www.impfpflicht.gesundheitsamt.bremerhaven.de . Nach Registrierung erhalten Sie von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die erforderlichen Zugangsdaten per Mail.

    Die Meldungen der nicht-geimpften Beschäftigten können ab dem 15.3. durchgeführt werden und müssen unverzüglich erfolgen.

  • Selbstständige müssen die entsprechenden Nachweise dokumentieren, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen.

    Darüber hinaus müssen sich auch freiberufliche Beschäftigte registrieren und melden, wenn sie nicht geimpft sind:

    www.impfpflicht.gesundheitsamt.bremen.de bzw.

    www.impfpflicht.gesundheitsamt.bremerhaven.de

  • Die Meldungen werden durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt geprüft. Personen ohne Impfschutz erhalten infolgedessen eine schriftliche Aufforderung ihren Impfstatus gegenüber ihrem Arbeitgeber nachzuweisen.

    Wenn der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird, kann das Gesundheitsamt gegenüber der betroffenen Person ein Betretungsverbot hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aussprechen, bzw. der Person untersagen, in solchen Einrichtungen und Unternehmen tätig zu werden.

    Soweit eine vollständige Impfung später nachgeholt wird, ist das Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aufzuheben.

  • Sollten Sie nachträglich einen Impfnachweis erhalten, können Sie sich erneut im Meldeportal einloggen und die entsprechenden Beschäftigten aus den Meldungen löschen. 

  • Nicht geimpfte Beschäftigte können auch nach dem 15.03.2022 noch in den Einrichtungen arbeiten. Ein Tätigkeitsverbot gilt nicht automatisch, sondern muss vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen werden. Zuvor werden Sie vom Gesundheitsamt aufgefordert einen entsprechenden Nachweis zu erbringen und erhalten die Möglichkeit einer Anhörung.

  • Die Impfpflicht dient u.a. zum Schutz vor einer Infektion, zum Vorbeugen einer weiteren Ausbreitung des Virus sowie zur Entlastung der Krankenhäuser.

    Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in diesen Berufen ist besonders wichtig, denn so wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren.

  • In erster Linie sind Personen ausgenommen, die nicht Teil des Einrichtungspersonals einer betroffenen Einrichtung sind.

    Beispielhaft zu nennen sind:

    • Postbot:innen oder Paketzusteller:innen und andere Personen, die sich nur für einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten.
    • Personen, die ausschließlich Arbeiten außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude durchführen (z.B. Bauarbeiter:innen, Industriekletterer:innen u.ä.).
    • Handwerker:innen, die im Rahmen eines einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind.
    • Rechtliche Betreuer:innen, Betreuungsrichter:innen, Personen der Heimaufsicht und andere Personen, die ähnliche Funktionen ausüben.
    • Angehörige der Polizei, Feuerwehr oder von Notdiensten, die im Rahmen eines Einsatzes die Einrichtung oder das Unternehmen betreten.
    • Die in den Einrichtungen oder Unternehmen behandelten, betreuten (auch medizinisch oder pflegerisch untersuchten), gepflegten oder untergebrachten Personen.
    • Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten.
    • Besucher:innen der behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen (z. B. Angehörige).

      Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob die in einer Einrichtung oder Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können sind von der Regelung ausgenommen. In diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich. 

  • Ja, auch Minderjährige fallen unter die Regelungen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.

  • Die Art der Beschäftigung ist nicht ausschlaggebend.

    Bei den von der einrichtungsbezogenen Impflicht erfassten Personen handelt es sich um alle dort tätige Personen, auch außerhalb des medizinischen Personals. Erfasst sind daher auch Auszubildende, Studierende, die in der betroffenen Einrichtung praktische Ausbildungsabschnitte absolvieren, Personen, die ihren Freiwilligendienst ableisten, sowie Zeitarbeitskräfte.

  • Das Infektionsschutzgesetz definiert die jeweils betroffenen Einrichtungen. Die Einrichtungen bzw. Arbeitgeber müssen dem Gesundheitsamt die nicht-geimpften Beschäftigten melden. Generell gilt, dass die Person regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig sind.

    Dies bedeutet, dass insbesondere folgende Personen der Nachweispflicht unterfallen:

    • (externe) Handwerker:innen, die regelmäßig tätig sind, insbesondere Gesundheitshandwerker:innen wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die regelmäßig Reparaturen im Gebäude durchführen
    • Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist.
    • Friseure, die in den betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommen.
    • Freie Mitarbeiter (z. B. Honorarkräfte, Berater o.ä.).
    • Studierende, z. B. der Humanmedizin, die in einer betroffenen Einrichtung in die Patientenversorgung einbezogen sind oder dort praktische Ausbildungsabschnitte absolvieren.
    • Auszubildende.
  • Personen, die sich beim Ablauf der Frist im Mutterschutz, Elternzeit oder in vollständiger Freistellung wegen Pflegezeit befinden oder einem Beschäftigungsverbot unterliegen, sind erst bei Rückkehr vorlagepflichtig.

    Gleiches gilt für Sonderurlaube, Krankschreibungen oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund befristeter Erwerbsminderung.

  • Nein, eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor.

    Der Gesetzgeber hat nach den Erfahrungen aus anderen Staaten mit einem Impfnachweis bzw. einer Impfpflicht bewusst nur eine Ausnahme für Personen vorgesehen, die aus medizinischen Gründen keine Impfung erhalten können

  • Im Hinblick auf Bestandspersonal:

    Da diese Personen in Sinne des § 2 Nummer 2 COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht als geimpfte Personen gelten, ist hier zunächst, wie bei allen anderen Personen, die bis zum Ablauf des 15. März 2022 keinen Nachweis erbracht haben, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt wird den Sachverhalt prüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden.

    Im Hinblick auf Neueinstellungen nach dem 15. März 2022:

    Solange diese Personen nicht über einen vollständigen Impfschutz verfügen, dürfen sie nicht in den betroffenen Einrichtungen tätig werden.

    • Sie fragen bei Ihren Beschäftigten den Impf- oder Immunstatus ab.
    • Sie registrieren Ihr Unternehmen unter www.impfpflicht.gesundheitsamt.bremen.de bzw. www.impfpflicht.gesundheitsamt.bremerhaven.de
    • Sie tragen dort unverzüglich alle Beschäftigten ein, die nicht geimpft sind, oder deren Impf- oder Immunstatus unklar ist.
    • Wenn Beschäftigte Ihren Impfstatus nachreichen, aktualisieren Sie die Informationen im Meldeportal.
    • Sie weisen Ihrem Arbeitgeber Ihren Impf- oder Immunstatus nach. Wenn Sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen.
    • Wenn Sie keinen Nachweis erbringen können, erhalten Sie nach dem 16.3. Post vom Gesundheitsamt. Sie werden aufgefordert Ihren Nachweis bei Ihrem Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen vorzulegen.
    • Wenn Sie erneut keinen Nachweis erbringen können, erhalten Sie erneut ein Anschreiben vom Gesundheitsamt mit einer Frist von vier Wochen. In diesem werden Sie erneut dazu aufgefordert einen Nachweis zu erbringen und Sie erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Sollten Sie in dieser Frist kein Nachweis erbringen, erfolgt anschließend ein Tätigkeitsverbot
  • Die STIKO empfiehlt keine 4. Impfung nach 3-maliger Impfung und dann erfolgter Genesung. Nach individuellem Aufklärungsgespräch und Beratung ist im Land Bremen jedoch eine 2. Auffrischimpfung für alle Personen ab 18 Jahren möglich. Wir empfehlen einen größtmöglichen Abstand zum letzten Ereignis. Mindestens 6 Monate zur letzten Impfung und mindestens 3 Monate zur Infektion sollten eingehalten werden. Bei bestimmten Vorerkrankungen ist eine Impfung auch vorzeitig möglich. Bitte bringen Sie alle medizinischen Unterlagen zum Gespräch mit. Beispiel: 3. Impfung im Oktober 2021, Infektion 4 Monate später im Februar 2022. Eine Impfung ist erst drei Monate nach Infektion möglich, also im Mai 2022. Das entspricht einem Abstand von 7 Monaten zur letzten Impfung.

  • Seit dem 1.Oktober 2022 gelten Sie als vollständig geimpft, wenn:

    Drei Impfungen (Abstand von mindestens drei Monaten zwischen zweiter und dritter Impfung) oder

    Zwei Impfungen, wenn

    • Vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte.
    • Vor der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte.
    • Nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
  • Einen Genesenen Nachweis bekommen Sie in der Apotheke.

    Dafür braucht man einen positiven PCR-Test.

  • In der Stadt Bremen wird seit dem 22. September 2022 der Omikron angepasste mRNA-Impfstoff BA.4-5 von BioNTech standardmäßig für Auffrischimpfungen verwendet. Aktuell ist der Impfstoff für Personen ab 12 Jahren zugelassen. In Bremerhaven wird auch der angepasste Impfstoff BA.4-5 von Moderna für Auffrischimpfungen verwendet.

  • In der Stadt Bremen wird der Impfstoff von BioNTech für die Grundimmunisierung und der angepasste BA. 4-5 von BioNTech für Auffrischimpfungen verwendet.

    In Bremerhaven gibt es folgende Impfstoffe:
    BioNTech, BioNTech BA.4-5
    Moderna, Moderna BA.4-5
    Johnson & Johnson

    In den Impfstellen in Bremen und Bremerhaven wird kein Novavax verimpft