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Duldung und Beschäftigung Arbeitgeber sein

Die Beschäftigung ist  Duldungsinhabern i.d.R. nur mit Zustimmung des Migrationsamts und nach Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erlaubt. Deshalb muss die Beschäftigungserlaubnis durch den Duldungsinhaber i.d.R. für eine konkrete Stelle beantragt werden. Ausbildung und Studium sind i.d.R. erlaubt

Beschäftigung und Ausbildung sind aber gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Geduldete:

  • ausschließlich nach Deutschland gekommen ist, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen,
  • er Staatsangehöriger eines sog. "sicheren Herkunftsstaates" nach § 29 des Asylgesetzes ist (Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo Mazedonien, Montenegro Senegal und Serbien) und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde oder
  • wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt

  • Basisinformationen

    In der bereits erteilten Duldung findet sich der Hinweis:           

    • ob die Beschäftigung  nicht erlaubt ist, so dass durch den Geduldeten kein Arbeitsverhältnis begründet werden darf,
    • ob die Beschäftigung mit Zustimmung des Migrationsamts erlaubt ist, dann muss vor Aufnahme einer Beschäftigung beim Migrationsamt schriftlich beantragt werden,
      dass ein konkretes Arbeitsverhältnis geschlossen werden darf (siehe hierzu bitte unter "Verfahren")
    • ob die Beschäftigung generell erlaubt ist, dann kann der Geduldete ohne Antrag beim Migrationsamt ein Arbeitsverhältnis schließen.

    Die Durchführung eines Praktikums, einer Ausbildung oder eines Studiums ist während der Zeit der Duldung erlaubt, es sei denn, sie mussten aufgrund vorliegender Ausschlussgründe, (siehe oben). untersagt werden; dann ist dies auf der Duldung als Auflage vermerkt.

  • Ablauf

    Um eine Beschäftigung genehmigen zu lassen, benötigen Sie ein konkretes Stellenangebot eines Arbeitgebers, der Sie beschäftigen möchte. Der Arbeitgeber muss das Stellenangebot-Formular, das Sie hier downloaden können (siehe unter Formulare), komplett ausfüllen. Nur wenn das Stellenagebot komplett ausgefüllt und vom Arbeitgeber unterschrieben ist, kann die Beschäftigung erlaubt werden.

    Bitte mailen Sie uns das ausgefüllte eingescannte Stellenangebot an mailto:ref30@migrationsamt.bremen.de

    oder senden Sie es uns per Post an:
    Migrationsamt, Abteilung 3, Stresemannstr. 48, 28207 Bremen 
    Das Migrationsamt übermittelt das Stellenangebot an die Bundesagentur für Arbeit, die das Stellenangebot überprüft. Dieses Verfahren dauert i.d R. 21 Tage.

    Nur wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt, darf das Migrationsamt die Genehmigung zur Beschäftigung erteilen.

    Wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Entscheidung getroffen hat, informieren wir Sie schriftlich über das Ergebnis.

  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    4 Wochen nach Eingang des Antrags beim Migrationsamt

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 24.07.2025

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