Die Beschäftigung ist Duldungsinhabern i.d.R. nur mit Zustimmung des Migrationsamts und nach Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erlaubt. Deshalb muss die Beschäftigungserlaubnis durch den Duldungsinhaber i.d.R. für eine konkrete Stelle beantragt werden. Ausbildung und Studium sind i.d.R. erlaubt
Beschäftigung und Ausbildung sind aber gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Geduldete:
In der bereits erteilten Duldung findet sich der Hinweis:
Die Durchführung eines Praktikums, einer Ausbildung oder eines Studiums ist während der Zeit der Duldung erlaubt, es sei denn, sie mussten aufgrund vorliegender Ausschlussgründe, (siehe oben). untersagt werden; dann ist dies auf der Duldung als Auflage vermerkt.
Um eine Beschäftigung genehmigen zu lassen, benötigen Sie ein konkretes Stellenangebot eines Arbeitgebers, der Sie beschäftigen möchte. Der Arbeitgeber muss das Stellenangebot-Formular, das Sie hier downloaden können (siehe unter Formulare), komplett ausfüllen. Nur wenn das Stellenagebot komplett ausgefüllt und vom Arbeitgeber unterschrieben ist, kann die Beschäftigung erlaubt werden.
Bitte mailen Sie uns das ausgefüllte eingescannte Stellenangebot an mailto:ref30@migrationsamt.bremen.de
oder senden Sie es uns per Post an:
Migrationsamt, Abteilung 3, Stresemannstr. 48, 28207 Bremen
Das Migrationsamt übermittelt das Stellenangebot an die Bundesagentur für Arbeit, die das Stellenangebot überprüft. Dieses Verfahren dauert i.d R. 21 Tage.
Nur wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt, darf das Migrationsamt die Genehmigung zur Beschäftigung erteilen.
Wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Entscheidung getroffen hat, informieren wir Sie schriftlich über das Ergebnis.
gebührenfrei
4 Wochen nach Eingang des Antrags beim Migrationsamt
Aktualisiert am 24.07.2025