Verfahren

Die Leistungen der Eingliederungshilfe können sowohl Geld- als auch Sachleistungen sein. Höhe und Umfang der Leistungen werden berechnet nach

  • Art und Schwere der Behinderung
  • Vermögensverhältnissen

Leistungen der Eingliederungshilfe werden beim Amt für Soziale Dienste des Bezirkes beantragt, in dem der Inanspruchnehmende wohnt.

Je nach Einzelfall sind zum Stellen von Anträgen verschiedene Nachweise erforderlich, wie etwa Einkommensnachweise oder ärztliche Gutachten. Es wird empfohlen, sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Stelle über erforderliche Unterlagen zu informieren.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Ergänzende Leistungen: 

Zusätzlich zu den oben aufgeführten Leistungen sind unter den in §§ 20 und 22 Eingliederungshilfe-Verordnung genannten Voraussetzungen weitere Kosten zu übernehmen.

Dazu zählen: 

  • Die Kosten für die Anleitung von Betreuungspersonen (§ 20 Eingliederungshilfe-Verordnung).
  • Fahrtkosten für die Begleitperson (§ 22 Eingliederunghilfe-Verordnung).
  • Sonstige mit der Fahrt verbundene Auslagen der Begleitperson (§ 20 Eingliederunghilfe-Verordnung).
  • Weitere Kosten der Begleitperson (§ 22 Eingliederunghilfe-Verordnung).