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Einkommensteuererklärung einreichen Steuern und Abgaben

Sie beziehen ein Einkommen? Dann sind Sie grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

  • Basisinformationen

    Aufgrund Ihrer Angaben in der Steuererklärung erlässt das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Einkommens ab. Bei der Berechnung des Einkommens werden auch die für die Arbeit angefallenen Ausgaben ("Werbungskosten"), Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten und verschiedene andere Ausgabenpositionen berücksichtigt. 

    Voraussetzungen

    Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften das Einkommen besteht und wie hoch das Einkommen ist.

    1.)   Wird ausschließlich Arbeitslohn bezogen, für den bereits Lohnsteuer einbehalten wurde, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, zum Beispiel wenn:

    • der Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde
    • bei Ehegatten/Lebenspartnern die Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV mit Faktor im Laufe des Jahres angewandt worden ist
    • ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden ist und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden können, ist die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag maßgeblich
    • der Arbeitgeber die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (wie Tantieme, Abfindung) nicht nach den Regeln für den laufenden Arbeitslohn ermittelt hat
    • nicht zusammen zu veranlagende Eltern eine andere als die hälftige Aufteilung eines Freibetrages für die auswärtige Ausbildung oder für einen Behinderten-Pauschbetrag der einem gemeinsamen Kind zusteht beantragen

    2.)   Setzt sich das Einkommen neben dem Arbeitslohn auch aus anderen Einkünften (zum Beispiel Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit) zusammen, hängt die Steuererklärungspflicht von der Höhe der anderen Einkünfte ab.

    Soweit diese (anderen) Einkünfte den Betrag von 410 Euro im Kalenderjahr übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

    Der Jahresbetrag von 410 Euro gilt darüber hinaus auch bei Bezug von dem Grunde nach steuerfreien Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld). Da diese Leistungen Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes haben (sogenannter Progressionsvorbehalt), muss bei Überschreiten des Betrages von 410 Euro ebenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden.

    3.)   Wird dagegen kein Arbeitslohn bezogen, sondern besteht das Einkommen ausschließlich aus anderen Einkünften (zum Beispiel Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit), muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den sogenannten Grundfreibetrag übersteigt. Dies erfordert eine Prüfung im Einzelfall.

    Dieser Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2025:

    • bei Ledigen: 12.096 EUR / in 2024: 11.784 EUR
    • bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern: 24.192 EUR / in 2024: 23.568 EUR

    Die Informationen zur vereinfachten Erklärung für Alterseinkünfte finden Sie unter "Weitere Informationen".

  • Ablauf

    Online über das ELSTER-Portal:

    • Sofern unter anderem Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erzielt werden, ist die Steuererklärung grundsätzlich online über ELSTER an das Finanzamt zu übermitteln.
    • ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung. 
    • Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER.
    • Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.
    • Das Finanzamt prüft die Angaben und übermittelt eine Benachrichtigung per E-Mail, ab wann der Steuerbescheid elektronisch abrufbar ist.
    • Zur Wahrung des Steuergeheimnisses erfolgt die Bereitstellung des Steuerbescheides dabei nur in verschlüsselter Form. Zum Abruf der Daten muss die verschlüsselte Datei zunächst auf den eigenen PC heruntergeladen und mit der gewählten Authentifizierungsmethode entschlüsselt werden.
    • Falls Ihr Finanzamt Belege von Ihnen anfordert, können Sie diese auch einfach elektronisch im ELSTER-Portal übermitteln.
    • Diese Funktion finden Sie im ELSTER-Portal unter Formulare & Leistungen > alle Formulare > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Belegnachreichung zur Steuererklärung.
    • Weitere Informationen zur Einreichung von Belegen finden Sie unter "Weitere Informationen". 

    Persönliche und postalische Abgabe in den Finanzämtern:

    • In allen anderen Fällen kann die Steuererklärung auch persönlich oder per Post eingereicht werden.
    • Alle Formulare können Sie über das Vordruckportal des Bundesministeriums der Finanzen herunterladen.
      • Den Link zum Vordruckportal finden Sie unter "Formulare".
    • Füllen Sie das Formular am elektronischen Endgerät oder ausgedruckt handschriftlich aus und unterschreiben Sie es.
    • Schicken Sie die Steuererklärung mit Anlagen per Post an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt oder geben Sie die Steuererklärung persönlich an den zentralen Informations- und Annahmestellen der Bremischen Finanzämter ab.
    • Für Rückfragen steht Ihnen die zentrale Informations- und Annahmestelle zur Verfügung. Eine detaillierte steuerliche Beratung ist dabei grundsätzlich den steuerlich beratenden Berufen vorbehalten und darf durch die Finanzämter nicht erfolgen.
    • Sofern Sie einen Termin vor Ort in den zentralen Informations- und Annahmestellen wahrnehmen, bringen Sie die zu Ihrer fertig gestellten Steuererklärung gehörenden Unterlagen gerne mit.

    Weitere Hinweise

    Informationen zum Bearbeitungsstand der Steuererklärungen finden Sie unter "Weitere Informationen".

  • Benötigte Unterlagen

    • Steuererklärungsformular
      • Sie benötigen das Steuererklärungsformular.
      • Welche Anlagen Sie einreichen müssen, hängt davon ab, welche Einkünfte Sie bezogen haben und welche Kosten Sie absetzen möchten.
      • Grundsätzlich müssen keine Belege und separaten Aufstellungen eingereicht werden.
      • Es genügt, wenn Sie diese für eventuelle Rückfragen aufbewahren und nach Aufforderung durch das Finanzamt übermitteln.
  • Zuständige Stellen

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  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Steuerlich nicht beratene Personen:
    Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, müssen Sie die Erklärung grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres beim Finanzamt abgeben. Die Steuererklärung für das Jahr 2024 ist bis zum 31.07.2025 einzureichen. Für das Jahr 2025 läuft die Abgabefrist am 31.07.2026 ab.
    Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie war die Steuererklärung für das Jahr 2023 allerdings bis zum 02.09.2024 abzugeben.
    Arbeitnehmer, für die keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, die also freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, haben hierfür vier Jahre Zeit (Beispiel.: Veranlagungszeitraum 2022; Ende Abgabefrist = 31.12.2026). Diese sogenannte Antragsverlängerung betrifft in der Regel Arbeitnehmer, die eine Rückerstattung der vom Arbeitgeber zu viel einbehaltenen Lohnsteuer erreichen wollen.

    Steuerlich beratene Personen:
    Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und lassen Sie sich steuerlich beraten, verlängert sich die Abgabefrist grundsätzlich auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres.
    Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie verlängerte sich die Abgabefrist für das Jahr 2023 auf den 02.06.2025. Für das Jahr 2024 ist die Erklärung bis zum 30.04.2026 einzureichen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Zeitpunkt der Einreichung und dem Umfang der Steuererklärung.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Häufige Fragen

  • Welches Finanzamt ist zuständig?

    Grundsätzlich ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.

  • Welches Finanzamt ist bei getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner zuständig?

    Grundsätzlich ist für jeden Partner das Wohnsitzfinanzamt zuständig.

  • Muss ich als Privatperson Belege wie beispielsweise Handwerkerrechnungen, Kontoauszüge etc. aufbewahren?

    Im privaten Bereich bestehen – außer für Handwerkerrechnungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (= 2 Jahre ab Rechnungserteilung) und für Spendenbescheinigungen/Zuwendungsbestätigungen (= 1 Jahr ab Bekanntgabe des Steuerbescheides) – für steuerliche Zwecke grundsätzlich keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

    Es ist jedoch zweckmäßig, steuerrelevante Belege (Rechnungen über steuermindernde Ausgaben, Kontoauszüge, Steuerbescheinigungen etc.) bis zur abschließenden Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt bzw. bis zum Ablauf der Einspruchsfrist für den Steuerbescheid aufzubewahren. Sofern Belege allerdings für mehrere Jahre von Bedeutung sind (z. B. ärztliche Atteste) sollten sie entsprechend länger aufbewahrt werden.

  • Wie hoch ist der Freibetrag bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen?

    Einnahmen aus Kapitalvermögen sind bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 1.000 € bei einer Einzelveranlagung bzw. von 2.000 € bei einer Zusammenveranlagung steuerfrei.

    Die Steuern auf Kapitalerträge wie bspw. Sparzinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen werden allerdings direkt von der jeweiligen Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (sog. Abgeltungsteuer). Deshalb müssen diese Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung nur noch dann angegeben werden, sofern noch keine inländische Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) einbehalten worden ist. Dies wäre z. B. bei ausländischen Kapitalerträgen oder bei Zinsen aus einem Privatdarlehen der Fall.

    Um einen zu hohen Kapitalertragsteuerabzug zu vermeiden, kann entweder der Bank ein sog. Freistellungsauftrag https://www.finanzen.bremen.de/steuern/einkommensteuer/abgeltungsteuer-5240 bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages erteilt oder beim Wohnsitzfinanzamt die Ausstellung einer sog. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragt werden.

  • Wie lange muss der Einkommensteuerbescheid aufbewahrt werden?

    Hierfür gibt es keine gesetzlichen Fristen. Trotzdem sollte der Einkommensteuerbescheid im eigenen Interesse aufbewahrt werden, da er auch als Einkommensnachweis zur Vorlage bei anderen Behörden (z.B. für Elterngeld, Leistungen nach dem BAFöG, Kita-Gebühren) dient.  

Aktualisiert am 04.11.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
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