Wie kann ich meinen Termin absagen?
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Sie beziehen ein Einkommen? Dann sind Sie grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Aufgrund Ihrer Angaben in der Steuererklärung erlässt das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Einkommens ab. Bei der Berechnung des Einkommens werden auch die für die Arbeit angefallenen Ausgaben ("Werbungskosten"), Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten und verschiedene andere Ausgabenpositionen berücksichtigt.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften das Einkommen besteht und wie hoch das Einkommen ist.
1.) Wird ausschließlich Arbeitslohn bezogen, für den bereits Lohnsteuer einbehalten wurde, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, zum Beispiel wenn:
2.) Setzt sich das Einkommen neben dem Arbeitslohn auch aus anderen Einkünften (zum Beispiel Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit) zusammen, hängt die Steuererklärungspflicht von der Höhe der anderen Einkünfte ab.
Soweit diese (anderen) Einkünfte den Betrag von 410 Euro im Kalenderjahr übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Der Jahresbetrag von 410 Euro gilt darüber hinaus auch bei Bezug von dem Grunde nach steuerfreien Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld). Da diese Leistungen Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes haben (sogenannter Progressionsvorbehalt), muss bei Überschreiten des Betrages von 410 Euro ebenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden.
3.) Wird dagegen kein Arbeitslohn bezogen, sondern besteht das Einkommen ausschließlich aus anderen Einkünften (zum Beispiel Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit), muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den sogenannten Grundfreibetrag übersteigt. Dies erfordert eine Prüfung im Einzelfall.
Dieser Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2025:
Die Informationen zur vereinfachten Erklärung für Alterseinkünfte finden Sie unter "Weitere Informationen".
Online über das ELSTER-Portal:
Persönliche und postalische Abgabe in den Finanzämtern:
Informationen zum Bearbeitungsstand der Steuererklärungen finden Sie unter "Weitere Informationen".
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Einkommensteuer-Erklärung
Alle Formulare sind abrufbar über das Vordruckportal des Bundesministeriums der Finanzen
gebührenfrei
Steuerlich nicht beratene Personen:
Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, müssen Sie die Erklärung grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres beim Finanzamt abgeben. Die Steuererklärung für das Jahr 2024 ist bis zum 31.07.2025 einzureichen. Für das Jahr 2025 läuft die Abgabefrist am 31.07.2026 ab.
Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie war die Steuererklärung für das Jahr 2023 allerdings bis zum 02.09.2024 abzugeben.
Arbeitnehmer, für die keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, die also freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, haben hierfür vier Jahre Zeit (Beispiel.: Veranlagungszeitraum 2022; Ende Abgabefrist = 31.12.2026). Diese sogenannte Antragsverlängerung betrifft in der Regel Arbeitnehmer, die eine Rückerstattung der vom Arbeitgeber zu viel einbehaltenen Lohnsteuer erreichen wollen.
Steuerlich beratene Personen:
Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und lassen Sie sich steuerlich beraten, verlängert sich die Abgabefrist grundsätzlich auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres.
Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie verlängerte sich die Abgabefrist für das Jahr 2023 auf den 02.06.2025. Für das Jahr 2024 ist die Erklärung bis zum 30.04.2026 einzureichen.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Zeitpunkt der Einreichung und dem Umfang der Steuererklärung.
Grundsätzlich ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Grundsätzlich ist für jeden Partner das Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Im privaten Bereich bestehen – außer für Handwerkerrechnungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (= 2 Jahre ab Rechnungserteilung) und für Spendenbescheinigungen/Zuwendungsbestätigungen (= 1 Jahr ab Bekanntgabe des Steuerbescheides) – für steuerliche Zwecke grundsätzlich keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Es ist jedoch zweckmäßig, steuerrelevante Belege (Rechnungen über steuermindernde Ausgaben, Kontoauszüge, Steuerbescheinigungen etc.) bis zur abschließenden Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt bzw. bis zum Ablauf der Einspruchsfrist für den Steuerbescheid aufzubewahren. Sofern Belege allerdings für mehrere Jahre von Bedeutung sind (z. B. ärztliche Atteste) sollten sie entsprechend länger aufbewahrt werden.
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 1.000 € bei einer Einzelveranlagung bzw. von 2.000 € bei einer Zusammenveranlagung steuerfrei.
Die Steuern auf Kapitalerträge wie bspw. Sparzinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen werden allerdings direkt von der jeweiligen Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (sog. Abgeltungsteuer). Deshalb müssen diese Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung nur noch dann angegeben werden, sofern noch keine inländische Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) einbehalten worden ist. Dies wäre z. B. bei ausländischen Kapitalerträgen oder bei Zinsen aus einem Privatdarlehen der Fall.
Um einen zu hohen Kapitalertragsteuerabzug zu vermeiden, kann entweder der Bank ein sog. Freistellungsauftrag https://www.finanzen.bremen.de/steuern/einkommensteuer/abgeltungsteuer-5240 bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages erteilt oder beim Wohnsitzfinanzamt die Ausstellung einer sog. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragt werden.
Hierfür gibt es keine gesetzlichen Fristen. Trotzdem sollte der Einkommensteuerbescheid im eigenen Interesse aufbewahrt werden, da er auch als Einkommensnachweis zur Vorlage bei anderen Behörden (z.B. für Elterngeld, Leistungen nach dem BAFöG, Kita-Gebühren) dient.
Aktualisiert am 04.11.2025