Einmalzahlung der Sozialen Entschädigung für Geschädigte durch Gewalttaten im Ausland beantragen
Wenn Sie in Deutschland leben und bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland gesundheitlich geschädigt wurden, dann können Sie, abhängig von Ihrem Grad der Schädigungsfolgen, eine Einmalzahlung erhalten. Näheres dazu erfahren Sie hier.
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Basisinformationen
Wenn Sie in Deutschland leben und während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland Opfer einer Gewalttat geworden sind und gesundheitliche Schäden erlitten haben, dann können Sie eine Einmalzahlung zwischen EUR 2.821 und EUR 31.026 erhalten. Die Höhe der Einmalzahlung ist abhängig von Ihrem Grad der Schädigungsfolgen (GdS mindestens 30).
Vorübergehend ist ein Auslandsaufenthalt, wenn er weniger als sechs Monate, bei Schulbesuch oder Studium nicht mehr als ein Jahr dauert.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Sie haben sich zum Tatzeitpunkt vorübergehend im Ausland befunden und haben dort ein anerkanntes schädigendes Ereignis erlitten.
- Sie haben aufgrund des schädigenden Ereignisses gesundheitliche Schäden mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 erlitten.
- Der Antrag muss beim zuständigen Träger am Wohnort gestellt werden.
- Ausnahme: Bei Impfschäden richtet sich die Zuständigkeit nach dem Impfort.
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Ablauf
Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der Träger der Sozialen Entschädigung, ob Sie Anspruch auf die Einmalzahlung für Geschädigte bei Gewalttaten im Ausland haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, welche Unterlagen noch fehlen und wie das weitere Antragsverfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
- Auf Basis der Unterlagen und den weiteren Ermittlungen der Behörde werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Weitere Hinweise
Rechtsbehelf:
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
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Benötigte Unterlagen
- Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Nachweis über das anerkannte schädigende Ereignis bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland (zum Beispiel Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen)
- Nachweis über den Grad der Schädigungsfolgen (zum Beispiel ärztliche Atteste)
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Zuständige Stellen
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Gebühren / Kosten
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Fristen & Bearbeitungsdauer
Welche Fristen sind zu beachten?
Es gibt keine Frist.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Keine Angabe.
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Rechtsgrundlagen
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Weitere Informationen
Aktualisiert am 07.11.2025
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