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Eintragung einer europäischen Gesellschaft (SE) in das Handelsregister

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  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Die Gründung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, kurz: SE) wird durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Zusätzlich wird die Eintragung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

  • Basisinformationen

    Die Gründung einer Europäischen Gesellschaft wird durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Zusätzlich wird die Eintragung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Voraussetzungen

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

  • Ablauf

    Anmeldung

    • Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.
    • Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
    • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
    • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
    • Nach erfolgreicher Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung. Die Eintragung wird zusätzlich zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Änderungen

    • Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
    • Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.

    Weitere Hinweise

    Alle anmeldungspflichtigen Tatsachen müssen bei Änderung im Handelsregister eingetragen werden (z.B. Änderungen der Vertretungsberechtigten oder derer Befugnisse, etc.).

  • Benötigte Unterlagen

    • Anmeldung
    • Gründungsurkunde mit Satzung
    • Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (dualistisches System) bzw. des Verwaltungsrates und der geschäftsführenden Direktoren (monistisches System)
    • Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands bzw. der geschäftsführenden Direktoren steht (Bankbestätigung)
    • Liste der Aufsichtsratsmitglieder bzw. der Verwaltungsratsmitglieder, aus welcher:
      • Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist und
      • der Vorsitzende und der Stellvertreter benannt werden
    • Gründungsbericht
    • Prüfungsberichte der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes bzw. des Verwaltungsrates sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen
    • Im Fall der §§ 26 und 27 Aktiengesetz (AktG):
      • die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind
      • eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands
    • Je nach Gründungsform der Europäischen Gesellschaft können weitere Unterlagen erforderlich sein
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.
    Ersteintragung einer SE 450,00 EUR, zusätzlich Bereitstellung zum Abruf 150,00 EUR.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es gibt keine Fristen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Über die Eintragung hat das Registergericht unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu entscheiden. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 06.07.2026

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