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Eintragung in die Handwerksrolle Register und Kataster

Wenn Sie selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen.

  • Basisinformationen

    Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, müssen Sie sich vor Beginn der unternehmerischen Betätigung in ein bei Ihrer regional zuständigen Handwerkskammer geführtes Register (Handwerksrolle) eintragen lassen. In der Handwerksrolle wird neben dem Unternehmensträger (Einzelunternehmer, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person) verzeichnet, wer die Betriebsleitung übernimmt. Die Betriebsleitung kann entweder durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin oder eine(n) angestellten Betriebsleiter / Betriebsleiterin ausgeübt werden. Die Betriebsleitung muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Der Nachweis ist über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk oder eine gleichwertige einschlägige Berufsqualifikation zu erbringen. Näheres hierzu finden Sie im Abschnitt „Voraussetzungen.“ 
    Zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehören unter anderem folgende Berufe:  

    • Maurer, 
    • Zimmerer,
    • Dachdecker,
    • Straßenbauer,
    • Gerüstbauer,
    • Metallbauer,
    • Fliesenleger,
    • Estrichleger, 
    • Steinmetzen,
    • Steinbildhauer,
    • Stuckateure, 
    • Maler und Lackierer,
    • Raumausstatter, 
    • Karosserie- und Fahrzeugbauer, 
    • Informations-, Kraftfahrzeug- und Elektrotechniker, 
    • Installateur und Heizungsbauer,
    • Behälter- und Apparatebauer, 
    • Bäcker,
    • Konditoren,
    • Fleischer,
    • Friseure,
    • Glasbläser und Glasapparatebauer,
    • Schornsteinfeger, 
    • Orthopädietechniker,
    • Zahntechniker. 

    Eine vollständige Auflistung finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden.

    Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein. 

    Voraussetzungen

    • Abgeschlossene Meisterprüfung in 
      • dem Handwerk, das Sie ausüben wollen oder 
      • in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk 
    • Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihre Betriebsleitung 
      • als Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ingenieurin, 
      • mit Abschluss als Bachelor oder Master oder 
      • mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden können. 
    • Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht. 
    • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung. 
    • Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz existieren besondere Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens.  
    • Zudem kann für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen eine Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen.
  • Ablauf

    Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt elektronisch per Online-Service oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.

    Online-Antrag

    • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
    • Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
    • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.

    Schriftlicher Antrag

    • Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer herunter.
    • Alternativ können Sie sich die erforderlichen Unterlagen auch über die örtlich zuständige Handwerkskammer zusenden lassen.
    • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an Ihre zuständige Handwerkskammer.

    Die zuständige Handwerkammer prüft die Unterlagen.

    Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die erfolgte Eintragung.

    Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält ihr Betrieb die sogenannte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).

    Weitere Hinweise

    Wesentliche (Teil-) Tätigkeiten eines Handwerks

    Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden. Auch dann muss die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.

    Mehrere Handwerke

    Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde.
    Wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausüben wollen, müssen Sie jedes dieser Handwerke in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Mehrere Personen als Betriebsleitung

    Wenn Sie mehr als 1 Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie auch diese eintragen lassen. 

  • Zuständige Stellen

  • Online Services

    • handwerk:digital
      handwerk:digital bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Anträge bei der zuständigen Handwerkskammer online zu stellen. Der Login erfolgt mit dem OSI-Konto, welches Bürger:innen wie Unternehmen zur Verfügung steht.

  • Gebühren / Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.
    Wenn alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, kann die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden.
    Weitere Verfahren verlängern die Bearbeitungsdauer, wie zum Beispiel die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 12.11.2024

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