Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern.
Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin bzw. Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.
Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt:
• Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
• Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
• die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre).
Ist Ihr Unternehmen oder Betrieb aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieses bzw. dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.
Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt. Eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich.
Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren oder möchten Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen, dann teilen Sie dies Ihrem zuständigen Finanzamt mit:
Online über das ELSTER-Portal:
Schriftliche Beantragung:
gebührenfrei
Es gibt keine Fristen.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Auslastung des zuständigen Finanzamtes.
Aktualisiert am 04.11.2025