Sie brauchen Informationen zur Energiepreispauschale (auch Energiebonus oder Energiepauschale genannt) und möchten wissen, wie die Energiepreispauschale ausgezahlt wird und ob Sie anspruchsberechtigt sind? Hier erfahren Sie mehr.
Die Energiepreispauschale (EPP) ist eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätige in Deutschland.
Die EPP soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten bei der Erzielung ihrer Einkünfte entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung dadurch stark belastet sind.
Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert. Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP für Erwerbstätige am 1. September 2022 entsteht.
Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentner:innen in der Einkommensteuererklärung 2022:
Haben Sie als Rentner:in die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch
ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben.
Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.
Die Energiepreispauschale für Studierende und (Berufs-)Fachschüler:innen ist eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Infoseite www.einmalzahlung200.de.
Anspruch auf die EPP haben folgende Personen:
Sie haben im Jahr 2022 mindestens einen Tag Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und Einkünfte aus einem der folgenden Bereiche erzielt:
Sie haben am 1. Dezember Ihren Wohnsitz in Deutschland und einen Anspruch sowie die teilweise Auszahlung der folgenden dauerhaften Leistungen (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz § 1):
Für Arbeitnehmer gilt:
Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
Für Gewerbetreibende, Selbständige, Land- und Forstwirte gilt:
Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für Gewinneinkünfte (§ 13, § 15 oder § 18 EStG) für den 10. September 2022 festgesetzt worden, wird diese Vorauszahlung um 300 Euro gemindert.
In Bremen erhalten die begünstigten Bezieherinnen und Bezieher von Gewinneinkünften jeweils einen Bescheid über die geminderten Vorauszahlungen. Deshalb werden ab dem 27. Juli 2022 gesonderte Vorauszahlungsbescheide an rund 12.000 Bürgerinnen und Bürger versandt.
In den Erläuterungen des Vorauszahlungsbescheides ist ein Hinweis zu finden, dass die Energiepreispauschale einmalig für die Vorauszahlung zum 10. September 2022 berücksichtigt wurde. Aus diesen Bescheiden geht hervor, welcher Betrag zum 10. September 2022 an das Finanzamt zu zahlen ist. Sofern dem Finanzamt ein SEPA-Mandat (Einzugsermächtigung) für die Vorauszahlungen vorliegt, muss nichts weiter veranlasst werden. Das Finanzamt wird dann den geminderten Betrag vom Bankkonto einziehen. Ab dem 4. Quartal gilt wieder der ungekürzte Vorauszahlungsbetrag.
Betragen die Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, werden sie auf 0 Euro herabgesetzt. Der übersteigende Betrag wird im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 berücksichtigt.
Für Rentner gilt:
Rentner erhalten die EPP als gesonderte Einmalzahlung durch die Deutsche Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die Landwirtschaftliche Alterskasse, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand: 20.07.2022). Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht. Mehr erfahren Sie unter "Weitere Informationen".
Infoseite der Deutschen Rentenversicherung - Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Die Deutsche Rentenversicherung hat ein übersichtliches Angebot mit den wichtigsten Fragen und Antworten zur Verfügung gestellt.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Dies ist nicht möglich. Die Beurteilung ist durch den Arbeitgeber selbst bzw. einen Vertreter der beratenden Berufe bzw. Stellen (Steuerberater, Rechtsanwälte, Kammern, etc.) vorzunehmen.
Dies kann nicht einheitlich beantwortet werden. Das Finanzamt muss prüfen, ob die Voraussetzung für eine „Erstattung“ vorliegen. In komplexen Fällen kann es zu Rückfragen kommen, welche die Bearbeitung verzögern.
Ebenso sind ggf. noch weitere Punkte bezüglich der Lohnsteueranmeldung zu prüfen bzw. klärungsbedürftig sind. Auch dies kann zu Rückfragen führen und ggf. Verzögerungen auslösen. Die Abarbeitung erfolgt jedoch schnellstmöglich.
Die Arbeitgeber können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die
anzumelden und abzuführen ist.
Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.
Die EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Dies dient statistischen Zwecken.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe kann die Refinanzierung nicht verschoben werden.
Selbst im Falle einer späteren Auszahlung bleibt für die Refinanzierung der EPP bei monatlich einzureichenden Anmeldungen der 12. September 2022 als Stichtag maßgebend.
Es gibt Fälle in denen der Arbeitnehmer die EPP erst nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhält. Dies sind z. B. Fälle der Pauschalbesteuerung bei Minijobs, bei denen es sich nicht um das erste Dienstverhältnis handelt oder der Arbeitgeber ausnahmsweise nicht verpflichtet ist eine Lohnsteueranmeldung abzugeben.
Die Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch den Arbeitgeber selbst bzw. einen Vertreter der beratenden Berufe bzw. Stellen (Steuerberater, Rechtsanwälte, Kammern, etc.) vorzunehmen.
Liegen alle Voraussetzungen vor, bekommen Minijobber („520-Euro-Kräfte“) die Energiepreispauschale von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser kann die ausgezahlte Energiepreispauschale über die Lohnsteueranmeldung „erstattet“ bekommen.
Die Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch den Arbeitgeber selbst bzw. einen Vertreter der beratenden Berufe bzw. Stellen (Steuerberater, Rechtsanwälte, Kammern, etc.) vorzunehmen.
Wichtig ist zunächst, dass die anzumeldende Lohnsteuer in voller Höhe in die Anmeldung eingetragen wird. Die Energiepreispauschale ist hier nicht in Abzug zu bringen. Die Minderung erfolgt dadurch, dass die auszuzahlende Energiepreispauschale in der Zeile 22 a, Ziffer 35 eingetragen wird.
Zudem ist bei der Berechnung der anzumeldenden Lohnsteuer wichtig, dass die Energiepreispauschale lohnsteuerpflichtig ist, also ggf. zu einer entsprechend erhöhten Lohnsteuer führt.
Allein die Auszahlung der EPP erfordert keine Eintragung einer höheren Arbeitnehmerzahl in Zeile 15 der Lohnsteueranmeldung. Hier bedarf es nur einer Anpassung, wenn im Vergleich zum Vormonat die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer tatsächlich angestiegen ist.
Neben den gesetzlichen Grundlagen (§§ 112 ff. EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.05.2022, BGBl I S. 749) gibt es die FAQ des Bundesministeriums der Finanzen.
Den Link dazu finden Sie unter "Weitere Informationen".
Aktualisiert am 04.11.2025