Wenn Sie mit Energieerzeugnissen wie Benzin oder Heizöl umgehen, müssen Sie Energiesteuer bezahlen. Hierfür reichen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt ein, in der Sie die Steuer selbst berechnen. Man spricht von einer Steueranmeldung.
Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer. Sie wird auf Energieerzeugnisse erhoben.
Energieerzeugnisse sind zum Beispiel:
Die Höhe der Steuer ist von der Art und der Menge der Energieerzeugnisse, als dem Steuergegenstand, abhängig. Außerdem kommt es zur Berechnung der Steuer darauf an, wie die Energieerzeugnisse beschaffen sind und wie Sie diese verwenden.
Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet: Wenn Sie die Steuer als Steuerschuldner bezahlen müssen, müssen Sie ohne Aufforderung eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Man spricht dann von einer Steueranmeldung.
Energieerzeugnisse dürfen Sie in einem sogenannten Steuerlager herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, ohne dass zunächst Steuern anfallen. Ein Steuerlager ist ein Herstellungsbetrieb oder Warenlager und muss vom Hauptzollamt zugelassen sein.
Die Steuer entsteht im Regelfall, sobald das Energieerzeugnis aus dem Steuerlager entnommen oder zum Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wird.
Besonderheiten:
Sie müssen die Steuer ebenfalls entrichten, wenn Sie:
Sie müssen Energiesteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn:
Ihre
können Sie online in der Dienstleistung „Energie- und Stromsteuer (IVVA)“ im Zoll-Portal durchführen. Alternativ können Sie die erforderlichen Unterlagen auch schriftlich einreichen.
Online-Anmeldung:
Schriftliche Anmeldung:
Rechtsbehelf
Energie- und Stromsteuer (IVVA)
Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwaltung übermitteln.
gebührenfrei
Je nachdem, wann Sie die Energiesteueranmeldung abgeben, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten:
Bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt.
Wenn die Steuer vom 1. bis 18.12. entstanden ist, bis zum 22.12. Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben.
Wenn die Steuer zwischen dem 19. bis 31.12. entstanden ist, bis zum 15.1. des Folgejahres.
bei Herstellung außerhalb des Steuerlagers: unverzüglich.
In weiteren Fällen: in der Regel unverzüglich.
1 Tag bis 3 Monate
Aktualisiert am 22.07.2026