Wenn Sie mit Energieerzeugnissen wie Benzin oder Heizöl umgehen, müssen Sie Energiesteuer bezahlen. Sie müssen eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben, in der Sie die Steuer selbst berechnen (Steueranmeldung).
Die Energiesteuer ist als Verbrauchsteuer eine indirekte Steuer, die auf Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes erhoben wird. Die Energiesteuer wird auf alle Energieerzeugnisse erhoben, die Steuergegenstände im Sinne des Gesetzes sind, zum Beispiel
Die Höhe der Steuer ist von der Art und der Menge der Energieerzeugnisse (Steuergegenstand) abhängig. Außerdem kommt es zur Berechnung der Steuer darauf an, wie die Energieerzeugnisse beschaffen sind und wie Sie diese verwenden.
Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet: Wenn Sie die Steuer als Steuerschuldner bezahlen müssen, müssen Sie ohne Aufforderung eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Man spricht dann von einer Steueranmeldung.
Energieerzeugnisse dürfen Sie in einem sogenannten Steuerlager herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, ohne dass zunächst Steuern anfallen. Ein Steuerlager ist ein Herstellungsbetrieb oder Warenlager und muss vom Hauptzollamt zugelassen sein.
Die Steuer entsteht im Regelfall, sobald das Energieerzeugnis aus dem Steuerlager entnommen oder zum Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wird.
Besonderheiten:
Sie müssen die Steuer ebenfalls entrichten, wenn Sie
Sie müssen Energiesteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn:
Um die Steuererklärung einzureichen, müssen Sie entweder:
oder:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie wohnen.
Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebietes betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
gebührenfrei
In manchen Fällen haben Sie für die zu erwartende Steuer eine Sicherheit zu leisten.
Bei verspäteter Zahlung kann ein Säumniszuschlag erhoben werden.
Abgabe der Steuererklärung
bei Entnahme aus einem Steuerlager:
- bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
- wenn die Steuer vom 1. bis 18.12. entstanden ist, bis zum 22.12 (gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben)
- wenn die Steuer zwischen dem 19. bis 31.12. entstanden ist, bis zum 15.1. des Folgejahres
bei Herstellung außerhalb des Steuerlagers: unverzüglich
in weiteren Fällen: in der Regel unverzüglich
Bezahlen der Steuer
bei Entnahme von Energieerzeugnissen aus dem Steuerlager:
- bis zum 10. Tag des 2. auf die Steuerentstehung folgenden Monats
- für im November entstandene Steuer: bis zum 27.12.
bei Herstellung außerhalb des Steuerlagers: sofort
wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde: sofort
in weiteren Fällen: in der Regel sofort
Die Fristen für die Abgabe und Bezahlung im Detail können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen.
Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen 1 Tag und 3 Monaten.
Aktualisiert am 23.07.2025