Verfahren

Um die Steuererklärung einzureichen, müssen Sie entweder:

  • den amtlich vorgeschriebenen Vordruck verwenden:

    Rufen Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung zum Beispiel eines der folgenden Formulare auf:

    Energiesteueranmeldung - ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Formular 1100)

  • Energiesteueranmeldung – Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Formular 1101)
  • Energiesteueranmeldung – Erdgas (Formular 1103)
  • Energiesteueranmeldung – Kohle (Formular 1104)

Sie können die Formulare direkt am PC ausfüllen.; Drucken Sie das Formular vollständig aus und fügen gegebenenfalls erforderliche Unterlagen bei.; Unterschreiben Sie das ausgefüllte Formular.; Reichen Sie das Formular bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ein. Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung und sendet Ihnen einen Bescheid zu, falls Ihre Berechnungen nicht zutreffend oder nachvollziehbar sind. Sind Ihre Berechnungen zutreffend, wird kein Bescheid an Sie versandt.; Bezahlen Sie fristgemäß den selbst berechneten oder im Steuerbescheid des Hauptzollamts angegebenen Betrag,;

oder: 

  • elektronisch die IVVA (Internet-Verbrauch- und Verkehrsteueranwendung) verwenden:

    Registrieren Sie sich im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) der Zollverwaltung.

  • Nachdem Sie sich am BuG angemeldet haben, können Sie sich dort durch Auswahl der Dienstleistung „Energiesteuer“ zur IVVA navigieren.
  • Sie können entsprechend des technischen Vertrauensmechanismus in der IVVA den Antrag Energiesteueranmeldung in elektronischen Formularen erfassen und durch die erfolgte Authentifizierung rechtsverbindlich abgeben.
  • Sie können über die IVVA online Anträge abgeben. Schreiben der Zollverwaltung (zum Beispiel Erlaubnisse, Bescheide, Nachfragen) können über den Postkorb des BuG rechtsverbindlich elektronisch abgerufen werden.
  • Sie bekommen den Status Ihrer Anträge angezeigt.
  • Soweit Sie sich im BuG damit einverstanden erklärt haben, können Sie Bescheide oder sonstige Schreiben des Hauptzollamtes ebenfalls elektronisch abrufen.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie wohnen.
Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebietes betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
 

Rechtsgrundlagen