Wenn Ihrer Abgabepflicht beendet wurde und Sie erneut über EUR 450,00 im Jahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen zahlen bzw. Sie außerdem wieder mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr durchführen, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren.
Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob für Sie wieder eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht.
Wurde Ihnen eine Betriebsprüfung angekündigt, reichen Sie der KSK keine Entgeltmeldung ein. Ihre Änderung wird im Rahmen der Betriebsprüfung berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage der Höhe Ihrer Künstlersozialabgabe sind alle von Ihnen in einem Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlten Entgelte.
Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.
Sie sind bereits als Unternehmen bei der KSK angemeldet.
Formulare
Meldebogen
Wo kann ich mehr erfahren?
Informationen zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe
Informationsschrift Allgemeines und Verfahren
Informationsschrift Künstlerische/publizistische Tätigkeiten und Abgabesätze
Informationsschrift Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung mit Ausnahmen zur Bemessungsgrundlage
Alle Informationsschriften und Checklisten im Mediencenter für Unternehmen und Verwerter der Künstlersozialkasse
Häufige Fragen (FAQs)
Aktualisiert am 23.07.2025