In bestimmten Fällen kann Ihr Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Forst- und Landwirtschaft von der Stromsteuer entlastet werden. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf elektrischen Strom erhoben wird. Stromversorgungsunternehmen müssen die Steuer zahlen und sind somit neben Selbstversorgern (und in Ausnahmefällen auch Letztverbrauchern) die Steuerschuldner.
In einigen Fällen ist es möglich, dass Unternehmen
von der Stromsteuer entlastet werden. Dann können die Unternehmen eine Erlassung, Erstattung oder Vergütung der Steuer beantragen.
Weitere Informationen unter "Weitere Hinweise".
Die Entlastung beantragen Sie mit Formularen von der Internetseite des Zolls.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebietes betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Es gibt 3 Arten von Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen aus den genannten Branchen:
1. Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
2. Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft
3. Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Sonderfällen (Spitzenausgleich)
Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird eine Steuerentlastung nur dann gewährt, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind allerdings Unternehmen, die Druckluft erzeugen und diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben. Diese Unternehmen müssen die Druckluft nicht zwingend an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft abgeben, um die Voraussetzung für die Steuerentlastung zu erfüllen.
gebührenfrei
Ihr Antrag muss bis zum 31.12. des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein.
Beispiel: Anträge für das Jahr 2020 müssen bis zum 31.12.2021 beim zuständigen Hauptzollamt eingehen.
1 Tag bis 6 Monate
Aktualisiert am 23.07.2025