Verfahren

Die Entlastung beantragen Sie mit Formularen von der Internetseite des Zolls. 

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung und laden Sie das für Sie passende Formular herunter:

    Formular 1452 „Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“ 

    Füllen Sie das entsprechende Formular für den jeweiligen Vergütungsabschnitt aus (zum Beispiel für den Vergütungsabschnitt 2020: „Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG) 2020“)

Formular 1453 „Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b StromStG“; Formular 1450 „Antrag auf Steuerentlastung nach § 10 StromStG“;

Sie können die Formulare am Computer ausfüllen.; Füllen Sie Ihr Formular aus, legen Sie alle weiteren erforderlichen Unterlagen bei und senden Sie sie per Post an Ihr Hauptzollamt.; Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.; Die Entlastung wird auf Ihrem Konto gutgeschrieben. Bei der Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen erhalten Sie einen Bescheid des Hauptzollamts. Bei den anderen Entlastungen erhalten Sie nur dann einen Bescheid, wenn sich Unstimmigkeiten bei der Bearbeitung des Antrages ergeben haben.;

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebietes betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Es gibt 3 Arten von Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen aus den genannten Branchen: 

1. Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren 

  • Als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können Sie eine Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer beantragen, wenn Sie nachweislich versteuerten Strom für bestimmte Prozesse und Verfahren eingesetzt haben. Dazu gehören zum Beispiel: 

    die Elektrolyse,

  • die Herstellung von Glas und Glaswaren,
  • die Herstellung von keramischen Erzeugnissen,
  • die Metallerzeugung und -bearbeitung, oder
  • chemische Reduktionsverfahren.

Eine vollständige Darstellung aller begünstigten Verwendungszwecke finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.; Sie berechnen die Höhe der Entlastung im Antrag selbst. Diese ist abhängig von der Steuer, die im Entlastungszeitraum entstanden ist;

2. Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft

  • Als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft können Sie Steuerentlastung für nachweislich versteuerten Strom beantragen, wenn Sie diesen für betriebliche Zwecke entnommen haben.
  • Die Steuerentlastung beträgt EUR 5,13 für eine Megawattstunde und wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von EUR 250,00 übersteigt.
  • Ausnahme: Für Strom, den Sie für Elektromobilität verwenden wird keine Steuerentlastung gewährt.

3. Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Sonderfällen (Spitzenausgleich)

  • Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können für Strom, der zu betrieblichen Zwecken entnommen wurde und der nachweislich versteuert wurde, eine Entlastung beantragen.
  • Die Steuer wird erlassen, erstattet oder vergütet, soweit sie den Betrag von EUR 1.000 je Kalenderjahr übersteigt.
  • Die Höhe der Entlastung ist abhängig von der Steuer, die im Abrechnungszeitraum entstanden ist.
  • Wenn Sie diese Entlastung beantragen, müssen Sie nachweisen, dass Ihr Unternehmen mit einem System zur Verbesserung der Energieeffizienz arbeitet oder als neues Unternehmen zumindest mit der Einführung eines solchen Systems begonnen hat. Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es Vereinfachungen.
  • Ausnahme: Für Strom, den Sie für Elektromobilität verwenden wird keine Steuerentlastung gewährt.

Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird eine Steuerentlastung nur dann gewährt, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind allerdings Unternehmen, die Druckluft erzeugen und diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben. Diese Unternehmen müssen die Druckluft nicht zwingend an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft abgeben, um die Voraussetzung für die Steuerentlastung zu erfüllen.