Die Entlastung beantragen Sie mit Formularen von der Internetseite des Zolls.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebietes betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Es gibt 3 Arten von Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen aus den genannten Branchen:
1. Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
2. Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft
3. Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Sonderfällen (Spitzenausgleich)
Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird eine Steuerentlastung nur dann gewährt, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind allerdings Unternehmen, die Druckluft erzeugen und diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben. Diese Unternehmen müssen die Druckluft nicht zwingend an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft abgeben, um die Voraussetzung für die Steuerentlastung zu erfüllen.
Wo kann ich mehr erfahren?
Informationen zu den verschiedenen Formen der Steuerentlastung auf der Internetseite der Zollverwaltung
Ausführliche Informationen zu Steuerentlastungen für bestimmte Prozesse und Verfahren auf der Internetseite der Zollverwaltung
Ausführliche Informationen zu Steuerentlastungen für Unternehmen auf der Internetseite der Zollverwaltung
Ausführliche Informationen zu Steuerentlastungen in Sonderfällen auf der Internetseite der Zollverwaltung
Überblick über die Voraussetzungen für eine Entlastung von der Stromsteuer auf der Internetseite der Zollverwaltung
Aktualisiert am 23.07.2025