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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen Notlagen und Opferhilfen Finanzierung und Förderung Sozialleistungen

Sie mussten Ihren Betrieb oder Ihre Praxis aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne schließen? Hier erhalten Sie Informationen, wie die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten erfolgt.

  • Basisinformationen

    Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie  als Selbstständiger oder Selbstständige  neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B.  Mieten oder Kredite.

    Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

    Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.

    Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang. 

    Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

    Voraussetzungen

    Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn

    • Sie selbstständig sind
    • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht
    • Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben und
    • diese Maßnahme bei Ihnen zu einer Existenzgefährdung geführt hat.
  • Benötigte Unterlagen

    • Antrag
    • Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
    • Nachweis über das behördliche Tätigkeitsverbot oder die behördliche Absonderung

      vorzugsweise Absonderungsschreiben, alternativ Labortestergebnis

    • Zahlungsnachweise
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 01.09.2025

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