Sie sind als berufliche:r Betreuer:in registriert? Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens müssen Sie der Stammbehörde unaufgefordert mitteilen.
Nach Ihrer Registrierung als berufliche:r Betreuer:in haben Sie Mitteilungs- und Nachweispflichten.
Berufliche Betreuer:innen müssen der Stammbehörde sofort nach Bekanntgabe das Ergebnis des Feststellungsverfahrens über die verbindliche Vergütungseinstufung unaufgefordert mitteilen.
Die Mitteilungen und Nachweise müssen Sie selbstständig abgeben. Eine Erinnerung zur Abgabe erfolgt nicht.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk Ihr Geschäftssitz liegt. Haben Sie keinen Geschäftssitz, ist die Betreuungsbehörde an Ihrem Wohnsitz zuständig.
Sie können das Ergebnis des Feststellungsverfahrens auf den folgenden Wegen an die Stammbehörde schicken:
Die Kontaktdaten finden Sie unter "Zuständige Stellen".
Als berufliche:r Betreuer:in erhalten Sie eine gesetzlich festgelegte Vergütung. Diese wird von der von Ihnen betreuten Person bezahlt. Falls die betreute Person mittellos wird, erhalten Sie die Vergütung aus der Staatskasse.
Nach erfolgreicher Registrierung beim zuständigen Amtsgericht müssen Sie selbst eine Feststellung der Vergütung beantragen.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Darüber hinaus richtet sich die Höhe der monatlichen Fallpauschale nach:
gebührenfrei
Den Nachweis müssen Sie sofort nach Erhalt der Stammbehörde mitteilen.
Keine.
Aktualisiert am 13.11.2025