Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Hauptzollamt Ihnen die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld erlassen oder erstatten, zum Beispiel, wenn Sie Tabakwaren vernichten oder die Steuerzeichen nicht verwenden.
Einen Antrag auf Erlass oder Erstattung der Tabaksteuer können Sie stellen, wenn Sie als
Ist die Tabaksteuer bereits durch die Verwendung von Steuerzeichen bezahlt, das heißt, die Steuerzeichen sind bereits an den Kleinverkaufspackungen angebracht, wird die Steuer nur erlassen oder erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.
Die Steuerzeichenschuld kann erlassen oder erstattet werden, wenn Sie
In diesen Fällen müssen Sie Gebühren bezahlen.
Der Erlass oder die Erstattung werden nur gewährt, wenn Sie Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens EUR 10,00 an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgeben oder unter Steueraufsicht vernichten oder ungültig machen.
Sie sind Steuerlagerinhaber, gewerblicher Einführer oder registrierter Empfänger.
Den Erlass oder die Erstattung müssen Sie schriftlich beantragen.
Sie erhalten postalisch einen Bescheid über den Erlass oder die Erstattung.
Sie müssen Gebühren bezahlen, wenn der Erlass oder die Erstattung davon abhängig ist, dass Sie nicht entwertete Steuerzeichen zurückgeben oder verwendete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichten oder ungültig machen.
Die Gebühr beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens:
- EUR 0,15, wenn Steuerzeichen zurückgegeben werden,
- EUR 0,30, wenn Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht werden.
Sie müssen keine Fristen einhalten.
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Aktualisiert am 23.07.2025