Eine Erlaubnis nach § 34c GewO benötigen Sie, wenn Sie in der Immobilienvermittlung, Darlehensvermittlung, als Bauträger/Bauherr, Baubetreuung oder Wohnimmobilienverwaltung gewerblich tätig sein möchten.
Die Erlaubnis kann für eine natürliche Person oder für eine juristische Person (Bsp: GmbH) beantragt werden. Bei Personengesellschaften (GbR OHG, KG) ist für jeden
geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen.
Wer gewerbsmäßig
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Bitte beachten Sie auch den Abschnitt "Weitere Hinweise".
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragssteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,
Sie können einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §34 Gewerbeordnung (GewO) schriftlich oder online stellen.
Online-Beantragung
Schriftliche Beantragung:
Die oben genannten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten dürfen nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Das Betreiben ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.
Gewerbetreibende die Bauträger- oder Baubetreuungstätigkeiten gewerbsmäßig ausüben möchten, sind zudem nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, jährlich auf Ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2-14 MaBV ergebenden Verpflichtungen durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht der zuständigen Behörde bis spätestens 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Prüfungsberichte sind für den gesamten Zeitraum der gewerblichen Betätigung vorzulegen! Wurden keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten im o.g. Sinne ausgeübt, ist der zuständigen Behörde eine sog. „Negativerklärung“ einzureichen.
Des Weiteren gilt nach § 34c Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV eine Weiterbildungspflicht für die Tätigkeiten der Immobilienvermittlung sowie der Wohnimmobilienverwaltung.
Gewerbetreibende sind verpflichtet, sich jeweils in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen.
Wichtiger Hinweis:
Bei juristischen Personen sind die unter Nr. 4 - 7 genannten Unterlagen sowohl für die juristische Person (z.B. GmbH, AG) als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) vorzulegen. Zusätzlich ist bei juristischen Personen- und Handelspersonengesellschaften ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen. Juristische Personen müssen unter Nr. 8 Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung sein. Der Name der juristischen Person im Erlaubnisverfahren muss mit dem Namen des Versicherungsnehmers der Berufshaftpflichtversicherung übereinstimmen.
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.
Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
Für die Tätigkeit in der Wohnimmobilienverwaltung wird zusätzlich eine Berufshaftpflichtversicherungsbestätigung benötigt. Weitere Informationen über den Umfang der Versicherung finden Sie im § 15 MaBV.
wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt
294,00 EUR bis 1.001,00 EUR
Keine Angabe.
Keine Angabe.
Aktualisiert am 05.11.2025