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Erlaubnis für den Arzneimittelgroßhandel beantragen

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Wenn Sie einen Großhandel mit Humanarzneimitteln betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Näheres erfahren Sie hier. 

  • Basisinformationen

    Wenn Sie einen Großhandel mit Humanarzneimitteln betreiben möchten, benötigen Sie grundsätzlich vor dem Beginn Ihrer Tätigkeit die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
    Als Humanarzneimittel sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes zu verstehen, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind.
    Als Großhandel mit Arzneimitteln gilt jeder berufs- oder gewerbsmäßige Handel, der Arzneimittel

    • beschafft,
    • lagert,
    • abgibt oder
    • ausführt.

    Die Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucherinnen und Verbraucher als Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte oder Krankenhäuser gilt nicht als erlaubnispflichtiger Großhandel, unterliegt aber gegebenenfalls der Apothekenpflicht.

    Eine Großhandelserlaubnis kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Sie bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen Sie eine verantwortliche Person benennen, die zur Ausübung der Tätigkeit die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
    Die Erlaubnis gilt nur für die jeweilige Betriebsstätte, sowie für die Tätigkeiten und Arzneimittel, für die die Erlaubnis erteilt wird. Möchten Sie mehrere Betriebsstätten betreiben, können Sie sich bei der zuständigen Behörde darüber informieren, ob für jede Betriebsstätte ein separater Antrag nötig ist.
    Wenn Sie eine Großhandelserlaubnis beantragt haben, unterliegt Ihre Betriebsstätte der Überwachung durch die zuständige Behörde.

    Voraussetzungen

    • Sie möchten einen Großhandel mit Arzneimitteln betreiben.
    • Ihre Einrichtung oder Ihr Betrieb ist bereits in der SPOR-Datenbank der europäischen Arzneimittelagentur (EMA) registriert. SPOR steht für Substance, Product, Organisation, Referentials.
  • Ablauf

    • Sie können den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln schriftlich oder elektronisch stellen.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, folgt die gesetzlich vorgeschriebene Abnahmeinspektion der zuständigen Behörde. Nach Abschluss der Inspektion und ggf. Beseitigung festgestellter Mängel erhalten Sie die beantragte Erlaubnis.
    • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Weitere Hinweise

    Sie benötigen keine Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln für:

    • den Verkehr von außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimitteln, die
      • Heilwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen sind und
      • im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen.
    • Tätigkeiten, die als Apotheke im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes durchgeführt werden. Hierzu gehören unter anderem:
      • die Lieferung von Arzneimitteln an Ärzte (Sprechstundenbedarf) oder Krankenhäuser (Klinikversorgung) innerhalb Deutschlands.
      • Retouren an den pharmazeutischen Großhandel, Rücksendungen an den Großhandel im Rahmen einer regelmäßigen Lagerbereinigung der Apotheke.
      • der Bezug von Arzneimitteln im Rahmen von Einkaufsgemeinschaften.
      • die Weitergabe von Arzneimitteln innerhalb eines Filialverbundes.

    Zuständig für Anträge auf Erlaubnis zum Großhandel mit Tierarzneimitteln im Land Bremen ist das Referat 32 der senatorischen Behörde für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (tierarzneimittel@gesundheit.bremen.de).

  • Benötigte Unterlagen

    • Beachten Sie im Zusammenhang mit den folgenden Informationen das Merkblatt für die Erteilung der Großhandelserlaubnis unter „Weitere Informationen“.

      Mit dem Antrag auf eine Großhandelserlaubnis müssen Sie:

      • die bestimmte Betriebsstätte sowie die Tätigkeiten und die Arzneimittel benennen, für die die Erlaubnis erteilt werden soll
      • Nachweise darüber vorlegen, dass Sie über geeignete und ausreichende Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen verfügen für:
        • eine ordnungsgemäße Lagerung
        • einen ordnungsgemäßen Vertrieb
        • soweit vorgesehen, ein ordnungsgemäßes Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Arzneimitteln
      • eine verantwortliche Person benennen, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt
      • eine Erklärung beifügen, in der Sie sich verpflichten, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Großhandels geltenden Regelungen einzuhalten.
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

    Vereinfachtes Onlineformular
    Mit diesem Formular können Sie Anträge und Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochladen. Außerdem können Sie Rückfragen zu Ihrem Antrag stellen.

  • Gebühren / Kosten

    123,00 EUR bis 2.000,00 EUR GDP-Erlaubnis
    522,00 EUR bis 10.440,00 EUR Abnahmeinspektion

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Sie dürfen vor Erteilung der Erlaubnis nicht mit dem Großhandel beginnen. Die zuständige Behörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die zuständige Behörde trifft eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Wenn die zuständige Behörde von Ihnen weitere Angaben zu den Voraussetzungen nachfordert, setzt sie die genannte Frist so lange aus, bis die erforderlichen Angaben vorliegen.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 16.06.2026

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