Wenn Sie einen Großhandel mit Humanarzneimitteln betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Näheres erfahren Sie hier.
Wenn Sie einen Großhandel mit Humanarzneimitteln betreiben möchten, benötigen Sie grundsätzlich vor dem Beginn Ihrer Tätigkeit die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Als Humanarzneimittel sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes zu verstehen, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind.
Als Großhandel mit Arzneimitteln gilt jeder berufs- oder gewerbsmäßige Handel, der Arzneimittel
Die Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucherinnen und Verbraucher als Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte oder Krankenhäuser gilt nicht als erlaubnispflichtiger Großhandel, unterliegt aber gegebenenfalls der Apothekenpflicht.
Eine Großhandelserlaubnis kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Sie bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen Sie eine verantwortliche Person benennen, die zur Ausübung der Tätigkeit die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
Die Erlaubnis gilt nur für die jeweilige Betriebsstätte, sowie für die Tätigkeiten und Arzneimittel, für die die Erlaubnis erteilt wird. Möchten Sie mehrere Betriebsstätten betreiben, können Sie sich bei der zuständigen Behörde darüber informieren, ob für jede Betriebsstätte ein separater Antrag nötig ist.
Wenn Sie eine Großhandelserlaubnis beantragt haben, unterliegt Ihre Betriebsstätte der Überwachung durch die zuständige Behörde.
Sie benötigen keine Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln für:
Zuständig für Anträge auf Erlaubnis zum Großhandel mit Tierarzneimitteln im Land Bremen ist das Referat 32 der senatorischen Behörde für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (tierarzneimittel@gesundheit.bremen.de).
Mit dem Antrag auf eine Großhandelserlaubnis müssen Sie:
Vereinfachtes Onlineformular
Mit diesem Formular können Sie Anträge und Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochladen. Außerdem können Sie Rückfragen zu Ihrem Antrag stellen.
123,00 EUR bis 2.000,00 EUR GDP-Erlaubnis
522,00 EUR bis 10.440,00 EUR Abnahmeinspektion
Sie dürfen vor Erteilung der Erlaubnis nicht mit dem Großhandel beginnen. Die zuständige Behörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen.
Die zuständige Behörde trifft eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Wenn die zuständige Behörde von Ihnen weitere Angaben zu den Voraussetzungen nachfordert, setzt sie die genannte Frist so lange aus, bis die erforderlichen Angaben vorliegen.
Aktualisiert am 16.06.2026