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Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Sie möchten ein Prostitutionsgewerbe betreiben? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.

  • Basisinformationen

    Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Behörde besitzt umfassende Überwachungsrechte. Sie kann das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht rechtlich ahnden.
    Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten und/oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.
    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie

    • eine Prostitutionsstätte betreiben, also ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen nutzen, um sexuelle Dienstleistungen anzubieten, beispielsweise als Bordell, Laufhaus oder Tantramassagestudio,
    • ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellen, beispielsweise einen Bus, ein Campingmobil, einen Wohnanhänger oder ein Boot,
    • eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisieren oder durchführen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung angeboten werden oder
    • eine Prostitutionsvermittlung betreiben, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermitteln, beispielsweise eine Call-Boy- beziehungsweise Call-Girl-Agentur oder eine Escortvermittlung. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

    Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis befristen und mit Auflagen versehen.
    Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs gilt für höchstens 3 Jahre. Sie können sie auf Antrag verlängern.
    Wenn Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben wollen, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.

    Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften gelten:

    • Gaststättengewerbe,
    • Gewerbeschutz
    • Bauschutz
    • Wasserschutz
    • Immissionsschutz
    • Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen

    Voraussetzungen

    • Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
    • Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, müssen Sie sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.
    • In Prostitutionsstätten müssen Sie gewährleisten, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume bestimmten Standards entsprechen. Dazu gehört:
      • die Räume sind von außen nicht einsehbar
      • die Stätte verfügt über ein sachgerechtes Notrufsystem
      • die Türen können jederzeit von innen geöffnet werden
      • die Räume sind nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt.
    • Die Prostitutionsstätten verfügen weiterhin:
      • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen
      • über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume
      • über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände
    • Das Prostitutionsfahrzeug erfüllt die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge. Dazu gehören:
      • ein ausreichend großer Innenraum
      • eine angemessene Innenausstattung
      • eine angemessene sanitäre Ausstattung
      • eine gültige Betriebszulassung
      • das Fahrzeug ist in technisch betriebsbereitem Zustand
      • die Türen sind jederzeit von innen zu öffnen
      • über technische Vorkehrungen ist jederzeit Hilfe erreichbar
    • Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend.
  • Ablauf

    Nach schriftlich gestelltem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe werden Ihr eingereichtes Betriebskonzept sowie Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben, Ihrer eingereichten Unterlagen und weiterer behördlicher Abfragen überprüft.

    Das Prostitutionsgewerbe darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. 

    Weitere Hinweise

    Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

  • Benötigte Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    • Einzelfirma (natürliche Person): Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9"
    • Einzelfirma (natürliche Person):
      • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls. elektronischer Aufenthaltstitel
      • Betriebskonzept
      • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
    • Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH: Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9" sowohl für die Gesellschaft als auch die gesetzliche Vertretung
    • Gesellschaften (juristische Personen) zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
      • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise Genossenschaftsregister
      • Kopie des Gesellschaftsvertrages
      • Betriebskonzept
      • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel für die gesetzliche Vertretung
      • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0" für die gesetzliche Vertretung, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
    • Für Erlaubnis Prostitutionsstätte zusätzlich:
      • Grundrisszeichnung
    • Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:
      • Fahrzeugfoto
      • Betriebserlaubnis, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    250,00 EUR bis 25.000,00 EUR. Die genaue Gebührenhöhe wird im Einzelfall aufwandsabhängig festgesetzt.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 12.05.2026

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