Wenn Sie gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig anbieten möchten:
In diesem Sinne müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben wollen:
Keine Erlaubnis ist erforderlich bei:
Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.
Sie können einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis schriftlich oder online stellen.
Online-Beantragung
Schriftliche Beantragung:
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.
Die oben genannten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten dürfen nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Das Betreiben ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.
Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter besteht eine gesetzliche Weiterbildungspflicht: Sie müssen sich sowie ihre unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten in einem Umfang von insgesamt 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren fortbilden. Verfügt eine Person über einen Abschluss als Immobilienkaufmann/-frau oder als geprüfter Immobilienfachwirt, beginnt diese Pflicht erst drei Jahre nach Erwerb des Abschlusses. Die entsprechenden Nachweise sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Für Bauträger und Baubetreuer gilt zusätzlich eine jährliche Prüfungspflicht nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Dabei muss die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch einen geeigneten Prüfer kontrolliert werden. Der Prüfbericht ist spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres bei der zuständigen Behörde einzureichen und während der gesamten Dauer der gewerblichen Tätigkeit aufzubewahren. Falls keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten ausgeübt wurden, ist stattdessen eine sogenannte Negativerklärung abzugeben.
Unabhängig davon unterliegen Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer besonderen Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Informations- und Anzeigepflichten. Wohnimmobilienverwalter müssen darüber hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro pro Jahr unterhalten.
Bei juristischen Personen gelten die Anforderungen sowohl für die Gesellschaft selbst als auch für deren vertretungsberechtigte Personen (z. B. Geschäftsführer oder Vorstand). Zusätzlich ist ein Handelsregisterauszug vorzulegen. Zudem muss die juristische Person selbst Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung sein, wobei der Name im Erlaubnisverfahren mit dem Namen des Versicherungsnehmers übereinstimmen muss.
Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.
Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.
Für die Tätigkeit in der Wohnimmobilienverwaltung wird zusätzlich eine Berufshaftpflichtversicherungsbestätigung benötigt. Weitere Informationen über den Umfang der Versicherung finden Sie im § 15 MaBV.
294,00 EUR bis 1.001,00 EUR
Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein.
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat
Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Keine Angabe. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Aktualisiert am 12.05.2026