Um Spielgeräte, die eine Gewinnmöglichkeit bieten, aufstellen zu dürfen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, bedarf eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung.
Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen und Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist. Zum selben Zweck ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Aufstellers bzw. der Aufstellerin voraus.
Wer in der Stadtgemeinde Bremen gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, muss vor Aufnahme des Betriebes eine entsprechende Erlaubnis bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, Referat Gewerbeangelegenheiten beantragen. Erst wenn der Antrag vollständig bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, kann mit der Antragsbearbeitung begonnen werden. Planen sie bitte eine Vorlaufzeit bis zur Erteilung der Erlaubnis von 8-12 Wochen ein.
Allen AntragstellerInnen wird empfohlen, sich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen. Eine Terminvereinbarung ist nach Absprache auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten möglich.
Um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen zu dürfen, bedarf es neben der personenbezogenen Erlaubnis auch einer Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort.
bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.
Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.
Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.
Die Erlaubnisgebühr wird abhängig vom Umfang zwischen 632,00 und 1.897,00 Euro festgesetzt werden.
Eine Aufstellerlaubnis muss bei Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit vorliegen.
12 Wochen sind für die Antragsbearbeitung einzuplanen.
Aktualisiert am 16.07.2025