Zu bestimmten gewerblichen Zwecken können Alkopops steuerfrei verwendet werden. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.
Wenn Sie Alkopops steuerfrei verwenden wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt stellen. Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt, wenn gegen Sie keine Bedenken bezüglich Ihrer steuerlichen Zuverlässigkeit bestehen.
Mit der Erlaubnis können Sie Alkopops unversteuert von einem deutschen Steuerlager beziehen. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Alkopops hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
Alkopops sind von der Alkopopsteuer befreit, wenn sie wie folgt gewerblich verwendet werden:
In der Erlaubnis sind bestimmte Pflichten aufgeführt, die Sie beachten müssen. Wenn Sie diese nicht beachten, ist mit Restriktionen zu rechnen, die bis zum Widerruf der Erlaubnis führen können.
Sie sind steuerlich zuverlässig.
Die Erlaubnis müssen Sie im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich beantragen.
Sie müssen die Erlaubnis vor dem geplanten Verwendungsbeginn beantragen.
Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.
Aktualisiert am 31.01.2025