Ein längerer Auslandsaufenthalt kann zum Erlöschen Ihres deutschen Aufenthaltstitels führen. Wenn Sie sich für längere Zeit im Ausland aufhalten wollen, beachten Sie bitte die unterschiedlichen Fristen, nach denen ein Aufenthaltstitel erlischt und beantragen Sie rechtzeitig eine Bescheinigung über das Fortbestehen Ihres Aufenthaltstitels.
Was passiert mit Ihrem Aufenthaltstitel, wenn Sie Deutschland verlassen?
Allgemeine Informationen
Je nachdem, welchen Aufenthaltstitel Sie haben, gelten verschiedene Regeln, wann Ihr Aufenthaltstitel erlischt (ungültig wird). Das Erlöschen der Aufenthaltstitel richtet sich nach § 51 Aufenthaltsgesetz.
Wichtig für alle Aufenthaltstitel:
Aufenthaltserlaubnis
Ihre Aufenthaltserlaubnis wird 6 Monate nach Ihrer Ausreise aus Deutschland ungültig.
Eine längere Frist ist möglich, wenn Sie vorher einen Antrag stellen und Ihr Auslandsaufenthalt im Interesse Deutschlands ist. Beispiele:
Blaue Karte EU
Niederlassungserlaubnis
Dann wird die Niederlassungserlaubnis erst nach 12 Monaten ungültig. Das gilt auch für Ihren Ehepartner, wenn dieser ebenfalls mindestens 60 Jahre alt ist und eine Niederlassungserlaubnis hat.
Die Ausländerbehörde stellt dafür eine Bescheinigung aus (§ 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland nötig sein.
Erlaubnis Daueraufenthalt-EU
Die Ausländerbehörde stellt dafür eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz aus. Diese kann für die Wiedereinreise nötig sein.
Asylberechtigte und Anerkannte Flüchtlinge
Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Aufenthaltstitel. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Wenn Sie länger im Ausland bleiben möchten, als es Ihr Aufenthaltstitel erlaubt, können Sie bei der Ausländerbehörde eine Bescheinigung dafür beantragen.
Bitte beachten Sie:
1. Eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann nur ausgestellt werden, wenn Ihr Auslandsaufenthalt im Interesse Deutschlands ist.
Beispiele dafür sind:
2. Eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann nur an Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ausgestellt werden, wenn:
18,00 EUR Ausstellung einer Bescheinigung nach § 51 AufenthG
Bitte beantragen Sie rechtzeitig (mindestens 8 Wochen) vor Ihrer geplanten Ausreise eine Bescheinigung, dass Ihr Aufenthaltstitel nicht erlischt oder dass Sie länger im Ausland bleiben dürfen. Für Ihre Wiedereinreise werden Sie wahrscheinlich die Originalbescheinigung benötigen.
Einzelfallabhängig.
Aktualisiert am 06.08.2024