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Ermächtigung als Übersetzer:in, allgemeine Beeidigung als Dolmetscher:in für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke, allgemeine Beeidigung als Gebärdendolmetscher:in mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen Arbeit

Sie wollen bei Gerichten übersetzen, für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke oder als Gebärdendolmetscher:in dolmetschen? Hier finden Sie weitere Informationen.

  • Basisinformationen

    Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Diese Übersetzungen haben eine besondere Beweiskraft.

    Die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit zu bescheinigen, erstreckt sich auf eigene und fremde Übersetzungen. Die Tätigkeit der Übersetzer:innen umfasst demnach die schriftliche Sprachübertragung.

    Die Ermächtigung von Übersetzer:innen erfolgt nach Maßgabe von § 28a Abs 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (im Folgenden: AGGVG). Das AGGVG verweist dabei im Wesentlichen auf Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - im Folgenden: GDolmG).

    Wer in einer gerichtlichen Verhandlung dolmetschen will, hat einen Eid dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Diesen Eid muss er grundsätzlich für jedes Verfahren gesondert leisten. Es gibt allerdings die Möglichkeit, sich stattdessen auf einen allgemein geleisteten Eid zu berufen.

    Die Tätigkeit der Dolmetscher:innen für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke umfasst die mündliche Sprachübertragung. „Sprache“ in diesem Sinne sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, Lormen oder das Fingeralphabet.

    Die allgemeine Beeidigung von Dolmetscher:innen für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie von Gebärdendolmetscher:innen erfolgt nach Maßgabe der §§ 28 ff des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG). Das AGGVG verweist dabei im Wesentlichen auf Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG).

    Voraussetzungen

    • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder berufliche Niederlassung oder Wohnsitz in einem dieser Staaten
    • Volljährigkeit
    • Geeignetheit (Unter „Geeignetheit“ verstehen sich alle durch die persönlichen Nachweise zu belegenden Eigenschaften. Bitte beachten Sie, dass hier eine abschließende Konkretisierung nur im Einzelfall getroffen werden kann und eine Entscheidung diesbezüglich im Ermessen der Sachbearbeitung der zuständigen Stelle liegt.)
    • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
    • Zuverlässigkeit
    • Erforderliche Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache
    • Deutsche Rechtssprachkenntnisse
  • Ablauf

    Online-Beantragung: (steht in Kürze zur Verfügung)

    • Der Antrag und die benötigten Nachweise können direkt über den Onlinedienst eingereicht werden.
    • Auf der Grundlage Ihrer Angaben und den dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen, nach Eingang des Kostenvorschusses, über Ihre Anträge. Sie erhalten dazu eine Kostenrechnung.
    • Erfüllen Sie sämtliche Voraussetzungen wird Ihrem Antrag entsprochen. Sie haben daraufhin auf persönliche Einladung vor der zuständigen Stelle einen Eid dahin zu leisten, dass Sie treu und gewissenhaft übertragen werden.
    • Hierüber wird eine Niederschrift gefertigt und Sie erhalten eine Urkunde über Ihre Ermächtigung beziehungsweise allgemeine Beeidigung. Nach Aushändigung der Urkunde dürfen Sie die Bezeichnung führen
      • „Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin für (Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt sind)“ oder „Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt sind) 
      •  „Allgemein beeidigte Dolmetscherin für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt sind) für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „Allgemein beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache, für die er beeidigt sind) für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“
      • „Allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „Allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“
    • Das Recht, sich auf die Ermächtigung beziehungsweise allgemeine Beeidigung zu berufen, endet nach 5 Jahren.

    Schriftliche Beantragung:

    • Schicken Sie den Antrag und die benötigten Nachweise an die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen oder nutzen Sie den dortigen Briefkasten.
      Den Link zum Antragsformular finden Sie unter dem Punkt „Formulare“.
      Das weiter Verfahren entspricht dem der Online-Beantragung.
  • Benötigte Unterlagen

    • Persönliche Nachweise:
      1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf (Führungszeugnis Belegart O zur Vorlage bei einer Behörde)
      2. ein Lebenslauf (tabellarisch)
      3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist oder ob ein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig war
      4. eine Erklärung darüber, ob über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind
      5. eine Bescheinigung, dass Sie nicht im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind
      6. eine Negativbescheinigung des Insolvenzgerichtes gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, deren Ausstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf
      7. sofern Sie nicht Bürger eines EU-Mitgliedsstaates sind, ist zusätzlich der Nachweis zu führen, dass Ihnen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch die zuständige Ausländerbehörde in der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist
      8. Ausweisdokument
      9. eine Erklärung, dass Sie bei Bedarf für kurzfristige Aufträge – auch solche von erheblichem Umfang – zur Verfügung stehen. Sofern Sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen
    • Fachliche Nachweise:
      1. Nachweis der Sprachkenntnis: durch Bestehen einer Prüfung im Ausland, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes in Deutschland oder einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung für den Dolmetscher- bzw. Übersetzerberuf anerkannt worden ist, 
      2. sowie der Nachweis zum Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache. Der Nachweis zu Nr. 2 kann auch durch eine Prüfung nach Nr. 1 erfolgen. 
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    Gebühren werden nach Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses zum Bremischen Justizkostengesetz (Anlage zu § 1 Absatz 2) sowie den Anmerkungen erhoben.

    Die Gebühr für den Antrag ermäßigt sich, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird (siehe Gebührenverzeichnis 4.3, Anmerkung b)).

    Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in, Dolmetscher:in für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzer:in gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden.

    Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in, Dolmetscher:in für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzer:in für mehr als eine Sprache beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr gemäß Nr. 4.3, Anmerkung d).

    Die Gebühren werden jeweils mit Einreichung des Antrages fällig (Vorschusspflicht).

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es bestehen für die Einreichung Ihres Antrages keine Fristen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die für die Bearbeitung Ihres Antrages zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von Ihnen eingereichten Unterlagen und fordert Sie gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren wird innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abgeschlossen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.
    Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder werden weitere Informationen benötigt, so kann die Echtheit durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates überprüft werden. Auch können entsprechende Informationen eingeholt werden. Für die Dauer der Ermittlungen ist der Fristablauf gehemmt.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 28.11.2025

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