Sie wollen bei Gerichten übersetzen, für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke oder als Gebärdendolmetscher:in dolmetschen? Hier finden Sie weitere Informationen.
Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Diese Übersetzungen haben eine besondere Beweiskraft.
Die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit zu bescheinigen, erstreckt sich auf eigene und fremde Übersetzungen. Die Tätigkeit der Übersetzer:innen umfasst demnach die schriftliche Sprachübertragung.
Die Ermächtigung von Übersetzer:innen erfolgt nach Maßgabe von § 28a Abs 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (im Folgenden: AGGVG). Das AGGVG verweist dabei im Wesentlichen auf Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - im Folgenden: GDolmG).
Wer in einer gerichtlichen Verhandlung dolmetschen will, hat einen Eid dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Diesen Eid muss er grundsätzlich für jedes Verfahren gesondert leisten. Es gibt allerdings die Möglichkeit, sich stattdessen auf einen allgemein geleisteten Eid zu berufen.
Die Tätigkeit der Dolmetscher:innen für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke umfasst die mündliche Sprachübertragung. „Sprache“ in diesem Sinne sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, Lormen oder das Fingeralphabet.
Die allgemeine Beeidigung von Dolmetscher:innen für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie von Gebärdendolmetscher:innen erfolgt nach Maßgabe der §§ 28 ff des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG). Das AGGVG verweist dabei im Wesentlichen auf Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG).
Online-Beantragung: (steht in Kürze zur Verfügung)
Schriftliche Beantragung:
Gebühren werden nach Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses zum Bremischen Justizkostengesetz (Anlage zu § 1 Absatz 2) sowie den Anmerkungen erhoben.
Die Gebühr für den Antrag ermäßigt sich, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird (siehe Gebührenverzeichnis 4.3, Anmerkung b)).
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in, Dolmetscher:in für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzer:in gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden.
Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in, Dolmetscher:in für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzer:in für mehr als eine Sprache beantragt, so erhöht sich für die 2. und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr gemäß Nr. 4, Anmerkung d).
Die Gebühren werden jeweils mit Einreichung des Antrages fällig (Vorschusspflicht) .
Es bestehen für die Einreichung Ihres Antrages keine Fristen.
Die für die Bearbeitung Ihres Antrages zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von Ihnen eingereichten Unterlagen und fordert Sie gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren wird innerhalb von 3 Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abgeschlossen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.
Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder werden weitere Informationen benötigt, so kann die Echtheit durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates überprüft werden. Auch können entsprechende Informationen eingeholt werden. Für die Dauer der Ermittlungen ist der Fristablauf gehemmt.
Aktualisiert am 28.11.2025