Sie möchten eine Ermäßigung der Hundesteuer beantragen? Hier erfahren Sie mehr.
Sie können in der Stadtgemeinde Bremen eine Ermäßigung der Hundesteuer in Anspruch nehmen.
In Betracht kommt eine Ermäßigung unter bestimmten Voraussetzungen
Anträge können wie folgt gestellt werden:
Online
Schriftlich
Sofern die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nicht mehr vorliegen, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt Bremen innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall der Voraussetzungen mitzuteilen.
Eine Ermäßigung kommt nicht deswegen in Betracht, weil Sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel zur Haltung des Hundes verfügen.
Sie können aber einen Antrag auf Stundung (Ratenzahlung) stellen, wenn eine erhebliche Härte vorliegt, zum Beispiel bei einer nicht selbst herbeigeführten, vorübergehenden finanziellen Notlage. Eine Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist zu begründen. In dem Antrag sind die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen.
Daneben können Sie einen (Teil-) Erlass der Hundesteuer beantragen, zum Beispiel, weil Sie über ein geringes Einkommen verfügen. In diesem Fall müssen Sie einen Einkommensnachweis einreichen und die monatlich zur Lebensführung zur Verfügung stehenden Mittel angeben.
Ein einmal gewährter Erlass und eine einmal gewährte Stundung gelten immer nur für das jeweilige Jahr.
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, ergibt sich aus dem Bremischen Hundesteuergesetz. Zum Beispiel ein Prüfungszeugnis eines anerkannten Fachverbandes im Falle eines Schutzhundes. Darüber hinaus kann das Finanzamt Bremen weitere Unterlagen als Nachweise anfordern.
gebührenfrei
Eine Antragsfrist gibt es nicht. Der Antrag auf Steuerermäßigung kann gestellt werden, sobald die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung vorliegen.
Für die Gewährung einer Steuervergünstigung sind allerdings die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres bzw. zu Beginn der Steuerpflicht maßgeblich (z.B. bei unterjährigem Erwerb eines Hundes).
Beispiel: Ein Hund (älter als 3 Monate), der zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dient, wurde am 01.04.2024 angeschafft.
Die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung liegen von Beginn an vor. Die Steuerermäßigung kann zusammen mit der Anmeldung des Hundes beantragt werden.
Beispiel: Ein seit dem 18.10.2023 zunächst zu anderen Zwecken gehaltener Hund (älter als 3 Monate) wird am 01.04.2024 nach Erteilung eines Prüfungszeugnisses eines anerkannten Fachverbands zum Schutzhund. Der Halter ändert sich nicht.
Am 01.01.2024 lagen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung noch nicht vor. Für das Jahr 2024 kann daher keine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Der Antrag auf Steuerermäßigung kann aber in 2024 für das Jahr 2025 gestellt werden.
Bei einer Antragstellung für zurückliegende Jahre kann eine Steuerermäßigung im Einzelfall ausgeschlossen sein, weil z.B. eine Änderung der Steuerfestsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig ist. Ob die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen, prüft das Finanzamt Bremen im Einzelfall.
Die Dauer der Bearbeitung kann mehrere Wochen betragen.
Eine Ermäßigung der Hundesteuer ist eine Verminderung auf die Hälfte der festgesetzten Hundesteuer. Die Ermäßigung erfolgt nur auf Antrag der Hundehalter. Alle Ermäßigungstatbestände sind abschließend im Hundesteuergesetz Bremen aufgeführt. Das Finanzamt wird hierzu das Ausfüllen bestimmter Fragebögen verlangen. In Bremerhaven gilt ein anderes Ortsrecht und somit andere Ermäßigungstatbestände.
Wird ein Hund als Schutzhund gehalten, so ist dem Finanzamt ein Prüfungszeugnis eines anerkannten Fachverbandes vorzulegen.
Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 100 m - gemessen von Hauseingang zu Hauseingang auf begehbaren Wegen - entfernt liegen und nur eine Wohnung enthalten oder unbewohnt sind, erhalten eine Ermäßigung. Ebenso verhält es sich mit Hunden, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen oder von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von zugelassenen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.
Die Zwingersteuer wird nur bei Hundezüchtern berechnet. Hierbei werden zwei Hunde angesetzt. Die Hundezüchter müssen zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter mindestens eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten. Der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde müssen in einem von einer Hundezüchtervereinigung geführten Zuchtbuch eingetragen sein. Hunde, die gehalten werden, aber einer anderen Rasse angehören und die Voraussetzungen einer Zwingereigenschaft nicht erfüllen, sind in vollem Umfang zu versteuern. Die weiteren Voraussetzungen ergibt sich aus dem „Merkblatt Zwingersteuer“.
Aktualisiert am 04.11.2025