Hier erfahren Sie mehr über die Anzeige der Errichtung von Ergänzungsschulen.
Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist anzuzeigen, bevor die Unterrichtstätigkeit beginnt. Die Anzeige muss genaue Angaben über die Schulart, die Gliederung des Unterrichts und das Schulziel enthalten.
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Antragstellung ist formlos möglich.
Gemäß § 4 des Privatschulgesetzes müssen die nach diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigenpflichtige Privatschulen einen Namen führen, der sie als Privatschule erkennen lässt. Unrichtige oder irreführende Bezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.
Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der zuständigen Stelle anzuzeigen, bevor die Unterrichtstätigkeit beginnt. Die Anzeige muss genaue Angaben über den Beginn des Unterrichts, die Schulart, die Gliederung des Unterrichts nach § 14 Abs. 1 Brem. Privatschulgesetz sowie unter Hinweis auf § 14 Abs. 3 Brem. Privatschulgesetz und das Ausbildungsziel enthalten.
Die zuständige Stelle überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen.
Die Anzeige als Ergänzungsschule wird von der zuständigen Stelle bestätigt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit des Trägers, der Leiter:in und des Lehrpersonals (Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis).
Anzeige unter genauer Angaben über die Schulart, den Beginn des Unterrichts, die Gliederung des Unterrichts und das Schulziel.
Gemäß Kostenverordnung der Bildungsverwaltung ist kein Kostensatz für die reine Anzeige einer Ergänzungsschule vorgesehen.
Für das Antragsverfahren bestehen keine Fristen. Der Schulbetrieb darf jedoch erst aufgenommen werden, wenn die staatliche Bestätigung über die Anzeige vorliegt .
Die zuständige Stelle entscheidet binnen drei Monaten nach dem vollständigen Vorliegen aller erforderlicher Unterlagen und Nachweise.
Aktualisiert am 17.10.2025