Wenn Bier nachweislich versteuert wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Biersteuer erhalten.
Eine Entlastung von der Biersteuer kommt in Frage, wenn das Bier nachweislich versteuert wurde, aber später einer Zweckbestimmung zugeführt wird, die eine Entlastung rechtfertigt.
Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:
Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:
Die Steuerentlastung müssen Sie schriftlich beantragen:
Wenn Sie das Bier selbst versteuert hatten, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung.
Wenn Sie Bier in Ihr Steuerlager aufnehmen, das jemand anders versteuert hatte, oder wenn Sie versteuertes Bier in andere europäische Mitgliedstaaten befördern wollen.
Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten befördertes versteuertes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, melden Sie dies vorher Ihrem zuständigen Hauptzollamt.
über die Internetseite der Generalzolldirektion.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Es gibt für Sie keine Fristen.
3 Tage bis 10 Tage
Aktualisiert am 22.07.2025