Wenn Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse nachweislich versteuert wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung dieser Verbrauchsteuern erhalten.
Eine Entlastung von der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse kommt in Frage, wenn der Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse nachweislich versteuert wurden, aber später einer Zweckbestimmung zugeführt werden, die eine Entlastung rechtfertigt.
Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:
Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:
Die Steuerentlastung müssen Sie schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Wenn Sie den Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufnehmen, den/die Sie selbst versteuert haben, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. Füllen Sie darin die Entlastungsanmeldung und die dort aufgeführten Anlagen aus.
Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufnehmen, den/die jemand anderes versteuert hatte, und sie eine Steuervergütung erhalten wollen, fügen Sie Ihrer monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung (Formulare 2401 mit Anlage 2402 oder 2451 mit Anlage 2452) zusätzlich eine Versteuerungsbestätigung bei:
Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten beförderten versteuerten Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, melden Sie dies vorher Ihrem zuständigen Hauptzollamt.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
gebührenfrei
Sie müssen keine Fristen beachten.
3 Tage bis 10 Tage
Aktualisiert am 22.07.2025