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Fachkräfteeinwanderung im beschleunigten Verfahren

Zum 01.03.2020 tritt in Deutschland das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Danach können Firmen beantragen, dass die Einreise von Fachkräften oder Auszubildenden in einem beschleunigten Verfahren erfolgt.

Die wichtigsten Informationen finden Sie hier:

  • Basisinformationen

    Nach dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Firmen ausgebildete Beschäftigte und Auszubildende in einem sog. beschleunigten Verfahren die Einreise nach Deutschland ermöglichen, vgl. § 81a Aufenthaltsgesetz.

    Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die in Deutschland anerkannt ist oder anerkannt werden kann, s.a.: https://fachkraefteeinwanderungsgesetz.de/.

    Ein Antrag auf Einreise einer solchen Fachkraft oder eines Auszubildenden können Firmen mit Sitz in Bremen beim Migrationsamt stellen.
    Personen, die nicht in Deutschland leben und als Arbeitnehmer, Auszubildende und Studierende nach Deutschland kommen möchten, müssen sich bitte weiterhin in ihrem Heimatland an die deutsche Botschaft wenden und dort ein Visum beantragen, s.b. unsere Dienstleistungsbeschreibung: „Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung“.

  • Ablauf

    Wenn Sie eine ausländische Fachkraft oder einen ausländischen Auszubildenden einstellen möchten, der bisher noch im Ausland lebt und Ihre Firma ihren Sitz in Bremen hat, können Sie beim Migrationsamt einen Antrag stellen, dass die Berufsanerkennung und das Visumsverfahren in einem beschleunigten Verfahren durchgeführt werden.

    Zu diesem Zweck füllen Sie bitte das Formular aus, das Sie auf dieser Seite finden und mailen es an mailto:fachkraft@migrationsamt.bremen.de

    Sie erhalten dann innerhalb einer Woche eine Antwort, bzw. einen umgehenden Termin im Migrationsamt, damit wir in einem persönlichen Beratungsgespräch die Voraussetzungen klären und bei Vorliegen der Voraussetzungen das Verfahren starten können.

  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    411,00 EUR
    Für die spätere Aufenthaltserlaubnis fallen weitere Gebühren an.

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Aktualisiert am 03.09.2025

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