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Familie - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Gewaltschutz Notlagen und Opferhilfen

Sie können beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) den Erlass einer einstweiligen Verfügung – Gewaltschutz - beantragen.

  • Basisinformationen

    Das Familiengericht ordnet auf Antrag per Beschluss an, sofern jemand bedroht wird, dass der „Bedroher“ sich dem „Bedrohten“ nicht mehr nähern darf, keinen Kontakt zu ihm aufnehmen darf, ihn nicht angreifen, belästigen, bedrohen u.A. darf.

    Voraussetzungen

    Aktuelle Bedrohungslage

  • Ablauf

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Gewaltschutzgesetz und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über Rechtsanwalt/Notar oder bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.

    Weitere Hinweise

    Sofern der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

    Hierfür müssen der Bogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig ausgefüllt und entsprechende Einkommensbelege und Belege zu den Ausgaben vorgelegt werden (siehe Formulare).

    Die Antragstellung erfolgt über einen Rechtsanwalt/Notar oder in der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Öffnungszeiten: 09.00 bis 12.30 Uhr. In absoluten Eilfällen (bei akuter Bedrohungslage, bei erforderlicher Wohnungszuweisung (Antragsteller und Antragsgegner wohnen zusammen), bei akuter Kindesgefährdung) auch nach 12:30 bis 15:00 Uhr. Die Anmeldung erfolgt über die  Wachtmeisterzentrale im Eingangsbereich (von dort erfolgt Weitervermittlung an den Eildienst)

    Bei Antragstellung durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, ist nach Möglichkeit ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen (Geburtsurkunde des Kindes bei miteinander verheirateten Eltern, Sorgerechtsentscheidung/ Bestallung des Vormunds/Pflegers).

  • Benötigte Unterlagen

    • bei Beantragung eines Erlasses einer einstweiligen Anordnung Gewaltschutz
      1. Antrag, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Rechtsanwalt/Notar oder bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts.
      2. Bei Antragstellung durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in ist nach Möglichkeit ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen (Geburtsurkunde des Kindes bei miteinander verheirateten Eltern, Sorgerechtsentscheidung/Bestallung des Vormundes/Betreuers).
      3. Der/Die Antragsteller/in muss einen Identitätsnachweis vorzulegen.
      4. Die Anschrift des/der Antragsgegner/in muss bekannt sein.
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    Bei Erlass der Anordnung Kostenschuldner = Antragsgegner,
    Bei Ablehnung des Antrags Kostenschuldner = Antragsteller

    79,50 EUR Erlass/Ablehnung des Antrags ohne Wohnungszuweisung zzgl. Zustellungskosten
    162,00 EUR Erlass/Ablehnung des Antrags mit Wohnungszuweisung zzgl. Zustellungskosten
    30,00 EUR ca. Kosten der Zustellung

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Aktualisiert am 31.01.2025

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