Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten Sie auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
Verfahrenskostenhilfe wird gewährt, wenn
Mutwilligkeit: wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Versicherung der Wahrheit und Vollständigkeit.
1. Antragstellung (formlos, schriftlich)
2. Bewilligung durch Beschluss entweder
(abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Lage des/der Antragstellers/in).
Antrag genügt in Schriftform
Ausfüllhinweis: http://www.buergerservice.bremen.de/sixcms/media.php/5/Erkl%E4rung%20%FCber%20die%20pers%F6nlichen%20und%20wirtschaftlichen%20Verh%E4ltnisse.pdf
Unvollständige und unrichtige Angaben können die Aufhebung der Bewilligung und die Strafverfolgung nach sich ziehen.
Es kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.
Der/die Antragsteller/in muss:
unaufgefordert und unverzüglich dem Gericht gegenüber anzeigen:
Andernfalls wird die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben und die Gesamtkosten müssen gezahlt werden.
Die Verfahrenskostenhilfebewilligung bezieht sich NUR auf die eigenen Kosten. Kosten der Gegenseite werden nicht von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfasst (§ 123 ZPO). D. h.: Wenn der Verfahrenskostenhilfeberechtigte im Verfahren unterliegt (ihm Kosten auferlegt werden), muss er die Kosten der Gegenseite tragen.
Belegkopien zu sämtlichen Ein- und Ausnahmen, ggs. Versicherung an Eides Statt
Familien - Verfahrenskostenhilfe (pdf, 1.7 MB)
Verfahrenskostenhilfeantrag
gebührenfrei
Aktualisiert am 22.07.2025