zur Navigation
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Sie sind hier:
  • Dienstleistungen
  • Familie - Terminabsage (auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens)

Familie - Terminabsage (auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens) Recht und Verbraucherschutz Verbraucherschutz, Compliance und Recht

Wenn Sie zu einem Termin im Familiengericht geladen sind und diesen nicht wahrnehmen können, können Sie den Termin telefonisch absagen.

Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich ist, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet ist. Andernfalls wird Ordnungsgeld gegen Sie festgesetzt.

  • Basisinformationen

    Sie können dem Familiengericht telefonisch mitteilen, wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können.

    Voraussetzungen

    Sie können den Termin nicht wahrnehmen.

    Folgende Angaben werden benötigt:

    • Geschäftsnummer
    • welcher Termin abgesagt werden soll
    • Ihren Namen, Ihren Vornamen

    Folgende Angaben können Sie zusätzlich machen:

    • Ihre Telefonnummer
    • Zeiten in denen Sie telefonisch erreichbar sind
    • Vorschläge für Ihnen passende Ersatztermine
    • Ihre (verwandtschaftliche/gesetzliche) Beziehung zum Betroffenen
  • Ablauf

    Telefonische Terminabsage.

    Weitere Hinweise

    Bei unentschuldigtem  Nichterscheinen kann ein Ordnungsgeld gegen Sie festgesetzt werden.

    Das Ausbleiben ist so rechtzeitig zu entschuldigen, dass die Absetzung des Termins und die Benachrichtigung der Beteiligten möglich ist.

    Ärztliche Atteste sind umgehend vorzulegen.

    Zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes ist ein späteres Einreichen ausreichend, wenn das verspätete Einreichen unverschuldet war (§ 381 Abs. 1 S. 2 ZPO).

    Die Einreichung von Nachweisen (Attest o.ä.) unterliegt keinem Formzwang (Kopien sind ausreichend).

    Sofern das FamG telefonisch nicht zu erreichen ist, ist die Kontaktaufnahme per Fax (0421/361-16394, -59775) oder E-Mail (familiengericht@amtsgericht.bremen.de) möglich.

  • Benötigte Unterlagen

    • ärztliches Attest

      Sofern persönliches Erscheinen angeordnet ist: Vorlage eines ärztlichen Attestes.
      Zwingender Inhalt: Aus dem Attest muss die Diagnose hervorgehen und die ärztliche Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit.

  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    keine Kosten, unter bestimmten Voraussetzungen Ordnungsgeld (siehe Beschreibung).

Feedback geben

Ihr Feedback wird uns helfen, Probleme zu erkennen und zu lösen. Sie erhalten keine persönliche Antwort. Bitte übermitteln Sie keine persönlichen Daten.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?

Wie bewerten Sie die Seite?*

*Pflichtfeld

Aktualisiert am 31.01.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
Dienstleistungen · syfq nzm