Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkte ändern
Sie können die Fesetzung einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes ändern lassen.
-
Basisinformationen
Als veranstaltende Person können Sie eine Änderung für Ihre bereits festgesetzten Messen, Ausstellungen oder Märkte beantragen.
Voraussetzungen
- Die Veranstaltung wurde bereits von der zuständigen Stelle festgesetzt.
- Sie möchten eine Änderung der Festsetzung dieser Veranstaltung beantragen.
- Bei der Veranstaltung handelt es sich um eine der folgenden Veranstaltungsformen:
- Messe
- Ausstellung
- Großmarkt
- Wochenmarkt
- Spezialmarkt
- Jahrmarkt
-
Ablauf
- Sie reichen einen Antrag auf Änderung der Festsetzung einer Veranstaltung mit allen erforderlichen Unterlagen postalisch oder per E-Mail bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
- Sie begleichen die Gebühren.
Soweit ein Online-Dienst eingerichtet ist, können Sie alternativ die Änderung online beantragen:
- Sie rufen den Online Dienst auf.
- Sie befüllen das Antragsformular und senden es ab.
- Ihr Antrag und Ihre Unterlagen werden an die zuständige Stelle übermittelt.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
- Sie begleichen die Gebühren.
Weitere Hinweise
Rechtsbehelf: Widerspruch.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
-
Benötigte Unterlagen
-
Zuständige Stellen
-
Gebühren / Kosten
20,00 EUR bis 300,00 EUR Es fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten ist von der Veranstaltungsart und den Kosten für die Festsetzung abhängig. In der Regel betragen die Kosten zwischen 20,00 Euro und 300,00 Euro
-
Fristen & Bearbeitungsdauer
Welche Fristen sind zu beachten?
Sie benötigen die geänderte Festsetzung, bevor Sie die geplante Veranstaltung durchführen.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.
-
Rechtsgrundlagen
Aktualisiert am 29.05.2026