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Feststellung einer Behinderung beantragen

  • Gesundheit und Vorsorge

Wenn Sie von einer Behinderung betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung Ihrer Behinderung beantragen. Dabei wird auch der Grad der Behinderung festgelegt.

  • Basisinformationen

    Sind Sie von einer Behinderung betroffen und seit mehr als 6 Monaten gesundheitlich beeinträchtigt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung Ihrer Behinderung beantragen.

    Als Ergebnis der Prüfung wird bei Ihnen gegebenenfalls ein Grad der Behinderung festgestellt. Sollte die Prüfung der benötigten Unterlagen einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr ergeben, so kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.

    Im Zuge der Prüfung können bei Ihnen neben dem Grad der Behinderung eventuell besondere gesundheitliche Einschränkungen festgestellt werden. Die dazugehörigen Merkzeichen werden gegebenenfalls in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

    Folgende Merkzeichen können durch die zuständige Behörde anerkannt werden und berechtigen Sie zu weiteren Nachteilsausgleichen:

    • G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
    • aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
    • H – Hilflosigkeit
    • B – Berechtigung für eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
    • RF – Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
    • GL – Gehörlosigkeit
    • BL – Blindheit
    • TBL – Taubblindheit

    Voraussetzungen

    • Sie sind in Ihrer Gesundheit länger als 6 Monate so beeinträchtigt, dass Ihnen dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert oder verhindert wird.
    • Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind durch ärztliche Unterlagen belegt.
    • Wohnsitz in Bremen oder Bremerhaven.
    • Der gewöhnliche Aufenthalt ist in Deutschland.
  • Ablauf

    Sie können die Feststellung einer Behinderung online, schriftlich oder vor Ort in der zuständigen Stelle beantragen.

    Online-Beantragung:

    • Über "Online erledigen" kommen Sie direkt zum Online-Dienst.
    • Der Online-Dienst führt Sie durch den Antrag.
    • Bei Antragstellung über den Online-Dienst müssen Sie zusätzlich noch den ausgefüllten Antrag und die Einverständniserklärung/Schweigepflichtentbindung ausdrucken und unterschrieben innerhalb von 6 Wochen der zuständigen Stelle postalisch zusenden. Ansonsten kann der Antrag nicht bearbeitet werden.

    Schriftliche Beantragung:

    • Sie können den Antrag schriftlich per Post oder per E-Mail stellen.
    • Nutzen Sie das entsprechende Antragsformular.
      • Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.
    • Schicken Sie das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular zusammen mit den benötigten Unterlagen an die zuständige Stelle.
    • Schicken Sie bei der schriftlichen Antragstellung unbedingt eine unterschriebene Einverständniserklärung/Schweigepflichtentbindung mit. Ansonsten kann der Antrag nicht bearbeitet werden.

    Beantragung vor Ort

    • Sie können den Antrag auch vor Ort bei der zuständigen Stelle zu den Öffnungszeiten stellen.
    • Bitte bringen Sie die benötigten Unterlagen mit.

    Nach der Prüfung des Antrages erteilt die zuständige Stelle einen Feststellungsbescheid.
    In dem Feststellungsbescheid wird folgendes angegeben:

    • die einzelnen Behinderungen,
    • der Grad der Behinderung und
    • die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) 

    Dieser Bescheid wird auch dann ausgestellt, wenn der festgestellte Grad der Schwerbehinderung weniger als 50 beträgt.

    Wird bei Ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt, haben Sie Anspruch auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.

    Wenn Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen, wird Ihnen bei einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 automatisch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, sofern dort bereits ein Passfoto von Ihnen vorliegt.

    Weitere Hinweise

    • Bei einem schwerbehinderten Menschen kommt es oft vor, dass mehrere Gesundheitsstörungen zusammentreffen (Mehrfachbehinderung).
    • Die Gesundheitsstörungen können unabhängig voneinander bestehen, sich aber auch gegenseitig überschneiden und verstärken. Die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Gesundheitsstörungen werden bei der Feststellung des Grades der Behinderung berücksichtigt.

    Unterstützung beim Erstellen des Antrags bieten:

    Sozialverband VdK, Am Wall 196 a, 28195 Bremen, Tel. 0421 1654817
    Sozialverband SoVd, Breitenweg 10-12, 28195 Bremen, Tel. 0421 1638490
    Sozialverband SoVd, Barkhausenstr. 22, 27568 Bremerhaven, Tel. 0471 28006

    • Beträgt der Grad der Behinderung 30 oder 40, besteht die Möglichkeit der Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit. Dieses gilt jedoch nur, wenn sie ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Weitere Auskünfte zur Gleichstellung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.
    • Der Schwerbehindertenausweis von Verstorbenen ist wieder zurückzugegeben. Eine Kopie der Sterbeurkunde ist dem Ausweis beizufügen.
    • Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel liegt bei schwerbehinderten Menschen vor, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Es ist immer der Einzelfall zu prüfen.
    • Bei offizieller Antragstellung für den Schwerbehindertenausweis wird die Parkerleichterung sofort mit überprüft, wenn das Merkzeichen „aG“ im Antrag angekreuzt wurde. Ansonsten schicken Sie bitte ein formloses Schreiben und bitten um Überprüfung oder bitten telefonisch um entsprechende Bewilligung für die Parkerleichterung bei der zuständigen Stelle.

    Auslandszuständigkeit des AVIB 

    Das AVIB ist für folgende außereuropäische Staaten für Anträge im Schwerbehindertenverfahren nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zuständig:

    • Antigua und Barbuda
    • Bahamas
    • Barbados
    • Belize
    • Grenada
    • Jamaika
    • Kanada
    • Saint Kitts und Nevis
    • Saint Lucia
    • St. Vincent und die Grenadinen
    • Vereinigte Staaten von Amerika

    In welchen Fällen wird das AVIB tätig?

    • Nach § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch –SGB IX- sind Menschen schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
    • Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das SGB IX somit nur auf Personen in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.
    • Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen:
      • 1. Sie sind in der Bundesrepublik steuerpflichtig und benötigen den Nachweis zur Geltendmachung eines sogenannten Schwerbehindertenpauschbetrages im Einkommensteuerrecht .
      • 2. Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung – jedoch nur bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes.
    • In diesem Falle müsste ein besonderes Interesse an einer Feststellung glaubhaft gemacht werden.
    • Sollte sich bei der Überprüfung dann herausstellen, dass eine Schwerbehinderung vorliegt, würde als Nachweis eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt beziehungsweise der Rentenversicherung ausgefertigt.
    • Ein Schwerbehindertenausweis kann nicht ausgestellt werden.

    Rechtsbehelf:

    • Widerspruch
    • Klage
  • Benötigte Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Feststellung einer Behinderung
      • Ein formloser Antrag ist möglich. Im Nachgang wird aber das von Ihnen ausgefüllte Antragsformular benötigt.
    • Antragsformular der zuständigen Stelle
    • Wenn vorhanden:
      • anderweitige Feststellungsnachweise über den Grad der Behinderung (beispielsweise Rentenbescheid oder entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung)
      • relevante medizinische Unterlagen, zum Beispiel Gutachten
    • Bei Vertretung:
      • Vollmacht oder Ausweis der betreuenden Person.
    • Für Antragstellende ohne Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats:
      • Nachweis über rechtmäßigen Aufenthalt.
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es gibt keine Frist.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    6 Monate Wir möchten Ihren Antrag möglichst schnell bearbeiten. Aktuell beträgt die Bearbeitungszeit eines Antrags auf Feststellung einer Behinderung in etwa 6 Monate.
    Hierbei handelt es sich um einen Durchschnittswert.
    Bedenken Sie bitte, dass wir zur Feststellung auf die zeitnahe Übersendung von aussagekräftigen Befundunterlagen angewiesen sind. Auf die Dauer deren Übersendung hat das AVIB keinen Einfluss.
    Zudem ist grundsätzlich jeder Antrag nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der vorliegenden Erkrankungen dem versorgungsärztlichen Dienst des AVIB vorzulegen, der eine medizinische Beurteilung vornimmt, welcher Grad der Behinderung und gegebenenfalls welche Merkzeichen zu vergeben sind. Der versorgungsärztliche Dienst des AVIB ist somit für sämtliche medizinische Stellungnahmen des Amtes inklusive des Feststellungsverfahrens einer Behinderung zuständig und für das Verfahren leider auch unabdingbar.
    Aufgrund eines noch vorhandenen, jedoch stetig abnehmenden Bearbeitungsrückstandes im versorgungsärztlichen Dienst des AVIB ist aktuell noch mit der oben angegebenen durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 6 Monaten zu rechnen. Für diese aktuelle Wartezeit bitten wir Sie um Verständnis und Geduld.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 03.03.2026

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