Wenn Sie von einer Behinderung betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung Ihrer Behinderung beantragen. Dabei wird auch der Grad der Behinderung festgelegt.
Sind Sie von einer Behinderung betroffen und seit mehr als 6 Monaten gesundheitlich beeinträchtigt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung Ihrer Behinderung beantragen.
Als Ergebnis der Prüfung wird bei Ihnen gegebenenfalls ein Grad der Behinderung festgestellt. Sollte die Prüfung der benötigten Unterlagen einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr ergeben, so kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
Im Zuge der Prüfung können bei Ihnen neben dem Grad der Behinderung eventuell besondere gesundheitliche Einschränkungen festgestellt werden. Die dazugehörigen Merkzeichen werden gegebenenfalls in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Folgende Merkzeichen können durch die zuständige Behörde anerkannt werden und berechtigen Sie zu weiteren Nachteilsausgleichen:
Sie können die Feststellung einer Behinderung online, schriftlich oder vor Ort in der zuständigen Stelle beantragen.
Online-Beantragung:
Schriftliche Beantragung:
Beantragung vor Ort
Nach der Prüfung des Antrages erteilt die zuständige Stelle einen Feststellungsbescheid.
In dem Feststellungsbescheid wird folgendes angegeben:
Dieser Bescheid wird auch dann ausgestellt, wenn der festgestellte Grad der Schwerbehinderung weniger als 50 beträgt.
Wird bei Ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt, haben Sie Anspruch auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.
Wenn Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen, wird Ihnen bei einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 automatisch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, sofern dort bereits ein Passfoto von Ihnen vorliegt.
Unterstützung beim Erstellen des Antrags bieten:
Sozialverband VdK, Am Wall 196 a, 28195 Bremen, Tel. 0421 1654817
Sozialverband SoVd, Breitenweg 10-12, 28195 Bremen, Tel. 0421 1638490
Sozialverband SoVd, Barkhausenstr. 22, 27568 Bremerhaven, Tel. 0471 28006
Auslandszuständigkeit des AVIB
Das AVIB ist für folgende außereuropäische Staaten für Anträge im Schwerbehindertenverfahren nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zuständig:
In welchen Fällen wird das AVIB tätig?
Rechtsbehelf:
gebührenfrei
Es gibt keine Frist.
6 Monate Wir möchten Ihren Antrag möglichst schnell bearbeiten. Aktuell beträgt die Bearbeitungszeit eines Antrags auf Feststellung einer Behinderung in etwa 6 Monate.
Hierbei handelt es sich um einen Durchschnittswert.
Bedenken Sie bitte, dass wir zur Feststellung auf die zeitnahe Übersendung von aussagekräftigen Befundunterlagen angewiesen sind. Auf die Dauer deren Übersendung hat das AVIB keinen Einfluss.
Zudem ist grundsätzlich jeder Antrag nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der vorliegenden Erkrankungen dem versorgungsärztlichen Dienst des AVIB vorzulegen, der eine medizinische Beurteilung vornimmt, welcher Grad der Behinderung und gegebenenfalls welche Merkzeichen zu vergeben sind. Der versorgungsärztliche Dienst des AVIB ist somit für sämtliche medizinische Stellungnahmen des Amtes inklusive des Feststellungsverfahrens einer Behinderung zuständig und für das Verfahren leider auch unabdingbar.
Aufgrund eines noch vorhandenen, jedoch stetig abnehmenden Bearbeitungsrückstandes im versorgungsärztlichen Dienst des AVIB ist aktuell noch mit der oben angegebenen durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 6 Monaten zu rechnen. Für diese aktuelle Wartezeit bitten wir Sie um Verständnis und Geduld.
Aktualisiert am 03.03.2026