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Fiktionsbescheinigung beantragen

  • Migration und Integration

Mit einer Fiktionsbescheinigung weisen Sie nach, dass Ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung über Ihren Antrag auf einen neuen Aufenthaltstitel weiterhin erlaubt ist.

  • Basisinformationen

    Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn über einen beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann.
    Die Fiktionswirkung gilt bereits, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – unabhängig davon, ob Sie die Bescheinigung schon erhalten haben.

    Eine Fiktionsbescheinigung ist eine zeitlich begrenzte Verlängerung Ihres aktuellen Aufenthaltstitels. 
    Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf ihres alten Aufenthaltstitels einen neuen beantragen, dann gilt Ihr Aufenthalt weiterhin als erlaubt - einschließlich bestehender Nebenbestimmungen (etwa zur Erwerbstätigkeit). Sie können diesen Umstand mit einer Fiktionsbescheinigung nachweisen. Sie müssen sie regelmäßig verlängern lassen. Sie können so lange weiter Fiktionsbescheinigungen beantragen, bis endgültig über Ihren beantragten Aufenthaltstitel entschieden wurde. 
    Sie können die Fiktionsbescheinigung beantragen, wenn

    • über Ihren beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann, weil beispielsweise Unterlagen fehlen, die Ausländerakte nicht vorliegt oder sonstige Verzögerungen der Bearbeitung auftreten,
    • ein bestellter elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels nicht ausgehändigt werden kann oder der Ausgang eines Strafverfahrens abgewartet werden muss.

    Das Migrationsamt hat derzeit ein sehr hohes Arbeitsaufkommen. Deshalb können Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln in einigen Bereichen oft nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen Titels bearbeitet werden.

    Fiktionsbescheinigung als vorrübergehenden Nachweis
    Damit Sie bis zur Entscheidung einen Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, erhalten Sie gegebenenfalls eine amtliche Fiktionsbescheinigung oder eine formlose Bescheinigung mit Fiktionswirkung. Hierfür müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Bremen haben.

    Die meisten Staaten akzeptieren die amtliche Fiktionsbescheinigung für eine Reise. Allerdings sollte jedenfalls vor Reiseantritt abgeklärt werden, welche Regelungen im Zielland bestehen.
    Bitte beachten Sie, dass die formlose Bescheinigung nur in Verbindung mit Ihrem abgelaufenen Aufenthaltstitel gültig ist. Bitte führen Sie immer beides mit sich. Mit einer formlosen Bescheinigung (zum Beispiel Terminschreiben mit Fiktionswirkung) können Sie nicht ins Ausland verreisen.

    Voraussetzungen

    • Sie haben einen (elektronischen) Aufenthaltstitel oder die Verlängerung Ihres bestehenden Aufenthaltstitels beantragt 
    • Sie halten sich rechtmäßig in Deutschland auf: Sie haben einen gültigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder nationales Visum für längerfristige Aufenthalte der Kategorie D). 
    • Sie dürfen sich rechtmäßig ohne Visum in Deutschland aufhalten, weil Ihre Staatsangehörigkeit Sie dazu berechtigt (Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika). 
    • Ihr Hauptwohnsitz ist in der Stadtgemeinde Bremen
  • Ablauf

    • Der Antrag und die erforderlichen Unterlagen können per Mail oder Post an uns übermittelt werden. 
    • Falls erforderlich, fordert das Migrationsamt noch weitere Unterlagen an.
    • Sie erhalten Ihre Fiktionsbescheinigung im Anschluss.

    Weitere Hinweise

    Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
    Ein Aufenthaltstitel kann nur für die Dauer der Gültigkeit des Nationalpasses erteilt werden. Bitte beantragen Sie rechtzeitig vor dem Ablauf Ihres Nationalpasses die Verlängerung.
    Sollten Sie nicht im Besitz eines gültigen Nationalpasses sein, müssen Sie uns Bemühungen zur Passbeschaffung nachweisen (zum Beispiel: schriftliche Bestätigung der Botschaft, Hinderungsgründe).

    Allgemeine Informationen (Arbeitgeber, Vermieter, Familienkasse, Jobcenter, etc.)
    Für Arbeitgeber ist besonders wichtig, ob der Arbeitnehmer bereits einen Aufenthaltstitel besitzt, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
    Bei Verlängerungsanträgen können betroffene ausländische Beschäftigte in der Regel problemlos weiterbeschäftigt werden.
    Wird jedoch der Antrag geändert – zum Beispiel von einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium zu einer für Erwerbstätigkeit –, gilt nur die bisherige Erlaubnis weiter. Das bedeutet, es darf nur im bisherigen, bereits erlaubten Umfang gearbeitet werden, bis über den neuen Antrag entschieden wurde.

    Empfehlungen für Arbeitgeber:innen

    • Lassen Sie sich den gültigen Aufenthaltstitel oder die gültige Fiktionsbescheinigung (amtlich oder formlos) sowie den abgelaufenen Aufenthaltstitel Ihres Arbeitnehmers vorlegen. Bewahren Sie für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie dieser Dokumente in elektronischer oder Papierform auf.
    • Besitzt Ihr Arbeitnehmer eine Fiktionsbescheinigung und einen abgelaufenen Aufenthaltstitel, empfiehlt es sich, die Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigung zu notieren und regelmäßig zu überprüfen, da diese meist kürzer ist als die einer Aufenthaltserlaubnis. So können Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitnehmer rechtzeitig an eine Verlängerung denken und Ihre Unterlagen aktuell halten.
    • Achten Sie zudem auf die Nebenbestimmungen der Fiktionsbescheinigung und des abgelaufenen Aufenthaltstitels sowie auf eventuelle Beschränkungen der Erwerbstätigkeit.

    Wann kann eine Fiktionsbescheinigung nicht ausgestellt werden?
    Eine Fiktionsbescheinigung kann Ihnen für folgende aufenthaltsrechtliche Entscheidungen nicht ausgestellt werden:

    • Aufenthaltsgestattung
    • Aufenthaltskarte nach Freizügigkeitsgesetz/EU
    • Daueraufenthaltskarte nach Freizügigkeitsgesetz/EU
    • Duldung
    • Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel sowie
    • Schengen Visum / Besuchs und Geschäftsvisum / Touristenvisum (Visumskategorie C)
  • Benötigte Unterlagen

    • Gültiger Pass oder Passersatz
    • Bisheriger Aufenthaltstitel:
      • Soweit vorhanden, ist der bisherige Aufenthaltstitel mitzubringen, zum Beispiel der elektronische Aufenthaltstitel (eAT).
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    13,00 EUR für die Erteilung der Fiktionsbescheinigung für Erwachsene
    6,50 EUR für die Erteilung der Fiktionsbescheinigung für Minderjährige (Personen unter 18 Jahren)
    gebührenfrei für die Erteilung der Fiktionsbescheinigung für türkische Staatsangehörige, auf die das Assoziationsrecht EU-Türkei Anwendung findet sowie Leistungsempfänger:innen

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es gibt keine Frist.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Nach Eingang Ihres Antrags benötigen wir etwas Zeit für die Bearbeitung und Prüfung des Antrags. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie eine Rückmeldung von uns.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 14.08.2026

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