Förderung der Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk
Um eine hochwertige und zukunftsorientierte Ausbildung im Handwerk sicherzustellen, unterstützt das Land Bremen Betriebe mit Zuschüssen zu Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung.
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Basisinformationen
Handwerksbetriebe verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte und der Ausbildungsordnung entsprechende qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch nach der Handwerksordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt das Land Bremen Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung (übA).
Ziel dieser Förderung ist die Sicherung einer einheitlichen hohen Ausbildungsqualität, die Entlastung der Ausbildungsbetriebe von den Kosten der überbetrieblichen Ausbildung und die Schaffung eines Anreizes, Ausbildungsplätze anzubieten.
Die Zuschüsse werden eingesetzt, um die von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Lehrgangskosten zu senken.
Voraussetzungen
- Antragsberechtigt ist die Handwerkskammer Bremen.
- Veranstaltende der Lehrgänge können sowohl Handwerkskammern als auch Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen sein.
- Den Lehrgängen sind die Unterweisungs- und Durchschnittskostenpläne des Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Leibniz Universität Hannover (HPI) zu Grunde zu legen.
- Die Ausbildungsstätte des ausbildenden Betriebs muss im Land Bremen gelegen, die Auszubildenden im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Handwerkskammer Bremen (Lehrlingsrolle des Handwerks) und der ausbildende Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen sein.
- Nicht förderfähig sind die Lehrgangskosten von Auszubildenden, für die eine Übernahme der Kosten der überbetrieblichen Ausbildung aufgrund einer Umlagefinanzierung durch eine Sozialkasse (Soka) besteht.
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Ablauf
- Die Handwerkskammer stellt einen Förderantrag für das gesamte Kalenderjahr bis zum 01.11. des Vorjahres.
- Der Antrag kann per E-Mail eingereicht werden.
- Die senatorische Behörde prüft den Antrag auf der Grundlage der Förderrichtlinie nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Die Mittel werden auf Grundlage des Zuwendungsbescheids jeweils zum Quartalsende ausgezahlt.
- Dabei erfolgen Teilzahlungen (Abschlagszahlungen) für die Lehrgänge, die bis zum Ende des jeweiligen Quartals durchgeführt werden sollen.
- Soweit die Handwerkskammer Bremen die Lehrgänge nicht selbst durchführt, leitet sie die Zuwendungen durch Weiterleitungsvertrag an die Veranstaltenden zweckbestimmt weiter. Die Veranstaltenden kürzen die Rechnungen an die ausbildenden Betriebe in entsprechender Höhe.
- Die Handwerkskammer muss prüfen, ob die Zuwendungen durch die Veranstaltenden zweckentsprechend verwendet wurden.
- Anschließend muss die Handwerkskammer einen Gesamtverwendungsnachweis bis spätestens zum 15. April des Folgejahres vorlegen.
Weitere Hinweise
Die Zuschüsse werden nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
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Benötigte Unterlagen
- Förderantrag überbetriebliche Ausbildung im Handwerk
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Zuständige Stellen
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Formulare
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Antrag Förderung überbetriebliche Ausbildung im Handwerk (docx, 29.7 KB)
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Anlage 1 Bedarfsmeldung Grundstufe (xlsx, 16.0 KB)
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Anlage 2 Bedarfsmeldung Fachstufe (xlsx, 15.1 KB)
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Anlage 3 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (pdf, 93.8 KB)
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Anlage 4 Mitteilung über die subventionserheblichen Tatsachen (docx, 28.6 KB)
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Anlage 5 Erklärung zum Landesmindestlohngesetz (docx, 20.9 KB)
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Anlage 6 Erklärung zum Datenschutz/Kontrollen (docx, 23.4 KB)
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Anlage 7 Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO (docx, 20.9 KB)
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Anlage 8 Merkblatt zur Veröffentlichungspflicht (docx, 90.3 KB)
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Anlage 9 Lehrgangsliste (xlsx, 32.9 KB)
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Anlage 9a Teilnehmendenliste (xlsx, 32.9 KB)
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Gebühren / Kosten
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Fristen & Bearbeitungsdauer
Welche Fristen sind zu beachten?
Antragsfrist: 01.11. des Vorjahres
Frist für den Verwendungsnachweis: 15.04. des Folgejahres
5 Jahre Aufbewahrungsfrist für Unterlagen nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises
Wie lange dauert die Bearbeitung?
2 Monate (Im Falle einer haushaltslosen Zeit kann sich die Bearbeitung entsprechend verschieben.)
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Rechtsgrundlagen
Aktualisiert am 05.03.2026