Verfahren

Der Bremer Freimarkt ist ein "Volksfest" (nach § 60 b der Gewerbeordnung). Deswegen darf jeder Bewerber grundsätzlich an dem Fest teilnehmen. Der Veranstalter ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen jedoch befugt einzelne Bewerber von der Teilnahme auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

Wegen des begrenzten Platzes werden von den jährlich durchschnittlich etwa 1200 Bewerbungen lediglich ungefähr ein Viertel für eine Zulassung berücksichtigt. Die Auswahl soll sicherstellen, dass der Charakter des Volksfestes gewahrt und den Erwartungen des Publikums entsprochen wird. Weiterhin soll auch die Qualität und die Vielfalt des Angebots gewährleistet werden. Dafür werden qualitativ möglichst hochwertige Geschäfte aus den üblicherweise auf Volksfesten vertretenen Branchen ausgewählt.

Rechtsgrundlagen