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Freistellungsbescheinigung für Vergütungen von Bauleistungen beantragen

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Sie erbringen Bauleistungen? Dann treffen grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften zum Steuerabzug bei Bauleistungen auf Sie zu.  

  • Basisinformationen

    Nach den Vorschriften über den Steuerabzug bei Bauleistungen haben bestimmte Auftraggeber für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15% der Gegenleistung einzubehalten und an das für sie zuständige Finanzamt abzuführen. Auftraggeber sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

    Von der Abzugsverpflichtung kann abgesehen werden, wenn der Leistende eine so genannte Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese wird vom Finanzamt ausgestellt und in eine Datenbank eingestellt, die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch abgefragt werden kann.

    Voraussetzungen

    • Antrag beim zuständigen Finanzamt
    • es besteht keine Gefährdung des Steueranspruchs 
  • Ablauf

    • Die Freistellungsbescheinigung kann online über Elster oder formlos per E-Mail beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
    • Das Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Bescheinigung gegeben sind. Sofern dies der Fall ist, erstellt das Finanzamt die Bescheinigung, die Sie in der Regel per Post erhalten.
    • Diese können Sie dann Ihrem Leistungsempfänger vorlegen.
    • Den jeweiligen Link finden Sie unter „Online Services"
  • Benötigte Unterlagen

    • Neben dem Antrag sind in der Regel keine weiteren Unterlagen erforderlich
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Freistellungsbescheinigung kann für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden. Die Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der Ausstellung.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Anträge werden zügig nach Eingang bearbeitet. Die Freistellungsbescheinigungen können nicht mehr sofort ausgestellt und ausgehändigt werden, da sie aufgrund der Einführung eines neuen technischen Verfahrens maschinell erstellt und zentral versandt werden.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 10.07.2026

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