Verfahren

Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln kann über das anliegende Formular angezeigt werden. In der Anzeige sind die Art der Tätigkeit und die Betriebsstätte anzugeben; werden Arzneimittel gesammelt, so ist das Nähere über die Art der Sammlung und über die Lagerstätte anzugeben. Zusätzlich zu dem Anzeigeformular benötigen wir einen Scan/ eine Kopie Ihres Sachkundenachweises.

Gerne dürfen Sie uns die Unterlagen per E-Mail zuschicken.

Gemäß § 64 AMG unterliegen Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden, oder in denen sonst mit Ihnen Handel getrieben wird, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde hat sich daher davon zu überzeugen, dass die Vorschriften über den Verkehr von Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens und über das Apothekenwesen beachtet werden.

Das Ordnungsamt Bremen sieht daher vor, auch bei Ihnen in regelmäßigen Abständen eine Besichtigung vorzunehmen und wird ggfs. Arzneimittelposten amtlich untersuchen lassen.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

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