In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt melden. Hier erfahren Sie mehr darüber.
Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist die Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet.
Wenn ein Kind in Ihrer Einrichtung geboren wurde, müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt anzeigen. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Ort, an dem das Kind geboren wurde.
Sie können die Anzeige der Geburt dem zuständigen Standesamt schriftlich per Post oder über den Online-Dienst (vorerst nur für eingeschränkten Nutzerkreis) zukommen lassen.
Digitale Geburtsanzeige durch Einrichtungen
Mit diesem Onlinedienst können Sie als Einrichtung (Krankenhaus, Geburtshaus, etc.) die Anzeige oder die Berichtigung einer Lebendgeburt, einer vertraulichen Lebendgeburt, einer Totgeburt und einer vertraulichen Totgeburt an das zuständige Standesamt senden.
gebührenfrei
Die Anzeige der Geburt muss innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist das Kind tot geboren worden, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Keine Angabe möglich.
Aktualisiert am 22.07.2025