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Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen Statistik- und Berichtspflichten

In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt melden. Hier erfahren Sie mehr darüber.

  • Basisinformationen

    Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist die Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. 

    Wenn ein Kind in Ihrer Einrichtung geboren wurde, müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt anzeigen. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Ort, an dem das Kind geboren wurde.

    Voraussetzungen

    • Das Kind, dessen Geburt beim zuständigen Standesamt angezeigt werden soll, wurde in Ihrer Einrichtung geboren.
  • Ablauf

    Sie können die Anzeige der Geburt dem zuständigen Standesamt schriftlich per Post oder über den Online-Dienst (vorerst nur für eingeschränkten Nutzerkreis) zukommen lassen.

    • Ist ein Kind in Ihrer Einrichtung geboren worden, übersenden Sie die Anzeige der Geburt dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche.
    • Das Standesamt Bremen-Mitte ist zuständig für die Geburten in den Kliniken:
      • Links der Weser
      • St.-Joseph-Stift
      • Klinikum Mitte
      • Diako
      • Bremen-Ost
      • Sowie für die Geburtshäuser in Bremen-Stadt
    • Das Standesamt Bremen-Nord ist zuständig für Geburten:
      • Im Klinikum Bremen-Nord
      • In den Geburtshäusern in Bremen Nord
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

    • Digitale Geburtsanzeige durch Einrichtungen
      Mit diesem Onlinedienst können Sie als Einrichtung (Krankenhaus, Geburtshaus, etc.) die Anzeige oder die Berichtigung einer Lebendgeburt, einer vertraulichen Lebendgeburt, einer Totgeburt und einer vertraulichen Totgeburt an das zuständige Standesamt senden.

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Anzeige der Geburt muss innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
    Ist das Kind tot geboren worden, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Keine Angabe möglich.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 22.07.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
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