Welche Fristen sind zu beachten?

Für Genehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer bis 5 Jahre. Für Genehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz gilt: Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Geltungsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen. Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalen Kulturgut nach § 22 Kulturgutschutzgesetz legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen und der Komplexität des Antrags. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der geplanten Ausfuhr des Kulturgutes zu beantragen.