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Gewerbliche Erlaubnis für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Sie möchten gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese transportieren? Dann brauchen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

  • Basisinformationen

    Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese transportieren wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

    Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an die Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

    Dazu zählen folgende Nachweise:

    • Alter (mindestens 21 Jahre alt)
    • Eignung,
    • Zuverlässigkeit und
    • Fachkunde.

    Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.

    Als Unternehmerin oder Unternehmer benötigen Sie eine Erlaubnis für den Umgang und Verkehr beispielsweise mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen:

    • Explosivstoffe, beispielsweise. Sprengstoffe oder pyrotechnische Sätze
    • NC-Pulver (Nitrozellulosepulver) oder Schwarzpulver
    • Bühnenpyrotechnik/technische Pyrotechnik
    • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
    • Feuerwerkskörper der Kategorie F2, die nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als erlaubnispflichtig aufgeführt sind, beispielsweise mit Blitzknallsatz

    Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die die Anforderungen an einen sicheren Umgang erfüllen.

    Gegebenenfalls wird bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis die zuständige Behörde weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.

    Voraussetzungen

    Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
    • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
    • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
    • Sie müssen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.
  • Ablauf

    • Sie können Anzeige schriftlich per E-Mail oder per Post tätigen.
      • Verwenden Sie für Ihren schriftlichen Antrag bitte das vorgesehene Formular.
    • Stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
    • Reichen Sie die Antragsunterlagen bitte vollständig und unterschrieben bei der zuständigen Stelle ein.
    • Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Nachweise hinzu.
    • Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf:

    • Widerspruch
    • Klage
  • Benötigte Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
    • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung
      • zum Beispiel technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan
    • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:
      • Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (zum Beispiel Strafregisterauszug).
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    192,00 EUR bis 1.000,00 EUR

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Haben Sie eine Erlaubnis erhalten, müssen Sie innerhalb eines Jahres mit der Tätigkeit beginnen. Andernfalls erlischt die Erlaubnis. Üben Sie die Tätigkeit mindestens 2 Jahre nicht aus, erlischt die Erlaubnis ebenfalls.
    Widerspruchsfrist: 4 Wochen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    8 Wochen

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 12.05.2026

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