Nach der Einführung der Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden können ab sofort auch Haushalte, die mit Energieträgern wie Heizöl oder Holzpellets heizen, entlastet werden. Wenn Sie zwischen dem 01.01.2022 und dem 01.12.2022 von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren, können Sie rückwirkend finanzielle Unterstützung aus Mitteln des Bundes erhalten.
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Es werden die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sogenannten Referenzpreis (siehe auch "Voraussetzungen").
Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel:
Zuschuss= 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 - 2x (Referenzpreis x Bestellmenge))
Zwei Beispiele:
Entlastet werden können Eigentümer:innen von Heizungsanlagen, aber auch Mieter:innen, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer:innen können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch eine/n Vermieter:in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter:in bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der/die Vermieter:in erklären, dass er/sie die erhaltene Förderung an die Mietenden weiterleitet. Als Mieter:in müssen Sie nicht selber tätig werden, außer Sie haben eigenständig Brennstoffe bestellt und gezahlt.
(Personalausweis, Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel)
Bei Lieferung zwischen 02.12.2022 und 31.03.2023.
Sofern Sie den Antrag für jemand anderen stellen.
Aktualisiert am 15.09.2023