Nach der Einführung der Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden können ab sofort  auch Haushalte, die mit Energieträgern wie Heizöl oder Holzpellets heizen, entlastet werden. Wenn Sie zwischen dem 01.01.2022 und dem 01.12.2022 von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren, können Sie rückwirkend finanzielle Unterstützung aus Mitteln des Bundes erhalten. 

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Es werden die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sogenannten Referenzpreis (siehe auch "Voraussetzungen").
Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel: 
Zuschuss= 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 - 2x (Referenzpreis x Bestellmenge))
Zwei Beispiele:

  1. Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)-2*(3.000*0,71))=432 Euro.
  2. Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7)-2*(4.000*0,24))= 704 Euro.

Entlastet werden können Eigentümer:innen von Heizungsanlagen, aber auch Mieter:innen, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer:innen können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch eine/n Vermieter:in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter:in bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der/die Vermieter:in erklären, dass er/sie die erhaltene Förderung an die Mietenden weiterleitet. Als Mieter:in müssen Sie nicht selber tätig werden, außer Sie haben eigenständig Brennstoffe bestellt und gezahlt. 

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümer:in oder Mieter:in einer Immobilie mit einer nicht-leitungsgebundenen Feuerstätte und haben zwischen dem 01.01. und 01.12.2022 Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und/oder Kohle/Koks gekauft und mehr als das Doppelte folgender Referenzpreise bezahlt: 
    • Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.), 
    • Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.), 
    • Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.), Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.), Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.), Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.), 
    • Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.). 
  • Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro, diese müssen Sie für eine Hilfszahlung mindestens erreichen. Der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Brennstoffrechnung(en) aus dem Zeitraum 01.01.2022 bis einschließlich 01.12.2022
  • Zahlungsnachweis, der die Zahlung der Brennstoffe nachweist (z.B. Kontoauszug)
  • Identitätsnachweis

    (Personalausweis, Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel)

  • Feuerstättenbescheid
    • Als Mieter:in, der/die eigenständig Brennstoffe bestellt und gezahlt hat, erfragen Sie den Bescheid bitte bei Ihrer Vermietung. Liegt Ihnen das Dokument als Eigentümer:in nicht vor, können Sie eine Kopie bei Ihrem zuständigen Schornsteinfeger-Betrieb erfragen. Weitere Infos dazu unter: www.schornsteinfeger-bremen.de
  • Bestellnachweis für den Zeitraum 01.01 bis 01.12.2022

    Bei Lieferung zwischen 02.12.2022 und 31.03.2023.

  • Vollmacht des Feuerstätten-Betreibers/ der -Betreiberin

    Sofern Sie den Antrag für jemand anderen stellen.