Sie müssen alle Personen, die Sie in Heimarbeit nach dem (HAG) beschäftigen und diejenigen Personen, über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen ausweisen und diese Listen halbjährlich der zuständigen Stelle übermitteln.
Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, Personen, die Sie in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen oder über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen auszuweisen.
In der Liste müssen Sie mindestens folgende Daten angeben:
Die Liste müssen Sie halbjährlich der zuständigen Stelle innerhalb der Abgabefrist übermitteln.
Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit müssen Sie die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes beachten und einhalten.
Meldungen sind auf folgenden Wegen möglich:
gebührenfrei
Übermittlungsfrist der Heimarbeitsliste:
Abgabe der Heimarbeitsliste für das 1. Halbjahr (01.01. bis 30.06.): bis zum 31.07. des Kalenderjahres
Abgabe der Heimarbeitsliste für das 2. Halbjahr (01.07. bis 31.12.): bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahres
Bei ordnungsgemäßer Übermittlung gibt es in der Regel keine Rückmeldung durch die zuständige Stelle.
Aktualisiert am 22.07.2025