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Halbjährige Übermittlung der Beschäftigung von Personen in Heimarbeit durchführen Arbeitgeber sein

Sie müssen alle Personen, die Sie in Heimarbeit nach dem (HAG) beschäftigen und diejenigen Personen, über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen ausweisen und diese Listen halbjährlich der zuständigen Stelle übermitteln.

  • Basisinformationen

    Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, Personen, die Sie in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen oder über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen auszuweisen.

    In der Liste müssen Sie mindestens folgende Daten angeben:

    • der Vor und Nachname der Beschäftigten,
    • das Geburtsdatum
    • die genaue Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte,
    • die Art der Beschäftigung
    • der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
    • gegebenenfalls der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.

    Die Liste müssen Sie halbjährlich der zuständigen Stelle innerhalb der Abgabefrist übermitteln.

    Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit müssen Sie die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes beachten und einhalten.

    Voraussetzungen

    • Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
  • Ablauf

    Meldungen sind auf folgenden Wegen möglich:

    • Per E-Mail an heimarbeit@arbeit.bremen.de
    • Per Upload-Link (wird auf Nachfrage per E-Mail übermittelt)
    • Schriftlich per Post an: Postfach 101580, 28015 Bremen
  • Benötigte Unterlagen

    • Heimarbeitsliste
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Übermittlungsfrist der Heimarbeitsliste:
    Abgabe der Heimarbeitsliste für das 1. Halbjahr (01.01. bis 30.06.): bis zum 31.07. des Kalenderjahres
    Abgabe der Heimarbeitsliste für das 2. Halbjahr (01.07. bis 31.12.): bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahres

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Bei ordnungsgemäßer Übermittlung gibt es in der Regel keine Rückmeldung durch die zuständige Stelle.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 22.07.2025

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