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Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen

  • Arbeitgeber sein

Wenn Sie als Unternehmen Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung besondere Gefahrenschutz-Vorschriften gelten, müssen Sie das dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde (in der Regel dem Ordnungsamt) anzeigen.

  • Basisinformationen

    Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.

    Voraussetzungen

    • Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
  • Ablauf

    • Reichen Sie die Anzeige formlos schriftlich ein.
    • Sie können diese per Post oder E-Mail senden.
  • Benötigte Unterlagen

    • Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
      • der Vor und Familienname
      • die Anschrift der Arbeitsstätte
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Keine.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 12.05.2026

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