Wenn Sie Umgang mit Kaffee oder kaffeehaltigen Waren haben, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kaffeesteuer bezahlen.
Die Kaffeesteuer ist eine Steuer, die auf Kaffee und kaffeehaltige Waren im Sinne des Gesetzes erhoben wird. Dazu zählen unter anderem:
Kaffee dürfen Sie in einem Steuerlager herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, ohne dass zunächst Steuern anfallen. Ein Steuerlager muss vom Hauptzollamt zugelassen sein.
Die Steuer entsteht, sobald der Kaffee aus dem Steuerlager entnommen wird oder dort kaffeehaltige Waren hergestellt werden. Außerdem entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie
Die Höhe der Steuer bemisst sich nach Art und Menge des Kaffees oder nach dem Kaffeegehalt in Waren. Der Steuertarif beträgt für Röstkaffee EUR 2,19 je Kilogramm und für löslichen Kaffee EUR 4,78 je Kilogramm. Werden kaffeehaltigen Waren nach Deutschland befördert, gelten pauschalierte Steuertarife je nach Gehalt an Röstkaffee oder löslichem Kaffee in der Ware.
Wenn Sie die Steuer zahlen müssen, müssen Sie ohne Aufforderung eine Steuererklärung abgeben. Wenn Sie zunächst keine Kaffeesteuer zahlen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis des Hauptzollamts.
Sie müssen Kaffeesteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, insbesondere wenn
Die Kaffeesteuer melden Sie schriftlich wie folgt an:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
gebührenfrei
Bei verspäteter Zahlung: Säumniszuschlag gemäß § 240 Absatz 1 Abgabenordnung
Abgabe der Steuererklärung:
Wenn Sie Kaffee einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben:
spätestens am 10. Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung folgt
Unverzüglich, wenn Sie
Kaffee unrechtmäßig aus dem Steuerlager entfernt oder verbraucht haben,
Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus unversteuertem Kaffee ohne Erlaubnis hergestellt haben,
an Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung beteiligt waren oder
Kaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung abgegeben haben.
Bezahlen der Steuer:
Wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben:
ohne Aufforderung bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung folgt
Wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde oder eine Unregelmäßigkeit besteht:
sofort.
Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel 2 Wochen.
Aktualisiert am 21.07.2025