Wenn Sie gewerblichen Umgang mit Kaffee oder kaffeehaltigen Waren haben, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kaffeesteuer bezahlen.
Die Kaffeesteuer ist eine Steuer, die auf Kaffee und kaffeehaltige Waren im Sinne des Gesetzes erhoben wird. Dazu zählen unter anderem:
Kaffee dürfen Sie in einem Steuerlager herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, ohne dass zunächst Steuern anfallen. Ein Steuerlager muss vom Hauptzollamt zugelassen sein.
Die Steuer entsteht, sobald der Kaffee aus dem Steuerlager entnommen wird oder dort kaffeehaltige Waren hergestellt werden. Außerdem entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie
Die Höhe der Steuer bemisst sich nach Art und Menge des Kaffees oder nach dem Kaffeegehalt in Waren. Der Steuertarif beträgt für Röstkaffee 2,19 EUR je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 EUR je Kilogramm. Befördern Sie kaffeehaltige Waren nach Deutschland, gelten pauschalierte Steuertarife je nach Gehalt an Röstkaffee oder löslichem Kaffee in der Ware.
Wenn Sie die Steuer zahlen müssen, müssen Sie ohne Aufforderung eine Steuererklärung abgeben.
Wenn Sie zunächst keine Kaffeesteuer zahlen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis des Hauptzollamts.
Sie müssen Kaffeesteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, insbesondere wenn
Sie können die Kaffeesteuer per Post oder online melden.
Kaffeesteuer per Post melden:
Kaffeesteuer online melden:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Rechtsbehelf
Monatliche Steueranmeldung für Kaffee
Wenn Sie eine Erlaubnis haben, können Sie Ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Kaffeesteuer online beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben.
Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall
Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
gebührenfrei
Bei verspäteter Zahlung: Säumniszuschlag gemäß § 240 Absatz 1 Abgabenordnung (AO).
Abgabe der Steuererklärung:
Wenn Sie Kaffee einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben: spätestens am 10. Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung folgt.
Unverzüglich, wenn Sie: Kaffee unrechtmäßig aus dem Steuerlager entfernt oder verbraucht haben, Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus unversteuertem Kaffee ohne Erlaubnis hergestellt haben, an Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung beteiligt waren oder
Kaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung abgegeben haben.
Bezahlen der Steuer:
Wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben: ohne Aufforderung bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung folgt.
Wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde oder eine Unregelmäßigkeit besteht: sofort.
2 Wochen
Aktualisiert am 06.07.2026