Welche Fristen sind zu beachten?

Abgabe der Steuererklärung:
Wenn Sie Kaffee einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben:

spätestens am 10. Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung folgt
Unverzüglich, wenn Sie

Kaffee unrechtmäßig aus dem Steuerlager entfernt oder verbraucht haben,
Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus unversteuertem Kaffee ohne Erlaubnis hergestellt haben,
an Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung beteiligt waren oder
Kaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung abgegeben haben.
Bezahlen der Steuer:

Wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben:

ohne Aufforderung bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung folgt
Wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde oder eine Unregelmäßigkeit besteht:

sofort.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel 2 Wochen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Es entstehen keine Kosten.
Bei verspäteter Zahlung: Säumniszuschlag gemäß § 240 Absatz 1 Abgabenordnung