zur Navigation
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Sie sind hier:
  • Dienstleistungen
  • Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für Geschädigte für Nichtschädigungsfolgen beantragen

Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für Geschädigte für Nichtschädigungsfolgen beantragen

Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher können für Nichtschädigungsfolgen Leistungen erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können.

  • Basisinformationen

    Wenn bei Ihnen ein Anspruch auf Heilbehandlung festgestellt worden ist, erhalten Sie ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung.

    Wenn Sie einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 oder höher (der Grad der Schädigungsfolgen wird durch ärztliche Gutachten bemessen) infolge eines schädigenden Ereignisses haben, dann können Sie für Nichtschädigungsfolgen (gesundheitliche Bedarfe, die nicht durch das schädigende Ereignis bedingt sind) Leistungen erhalten.

    Die Leistung wird gewährt, wenn Sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (zum Beispiel fehlende Krankenversicherung) oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

    Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der Sozialen Entschädigung.

    Voraussetzungen

    • Sie als Geschädigte Person haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
    • Aus der gesundheitlichen Schädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die als Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und höher bereits anerkannt sind.
  • Ablauf

    Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der Träger der Sozialen Entschädigung, ob Sie als Geschädigte:r einen Anspruch auf Krankenbehandlung auch für Nichtschädigungsfolgen haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

    Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie auf schriftlichem Wege beantragen. 

    • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
    • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
    • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
    • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf
    Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es gibt keine Frist.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

Feedback geben

Ihr Feedback wird uns helfen, Probleme zu erkennen und zu lösen. Sie erhalten keine persönliche Antwort. Bitte übermitteln Sie keine persönlichen Daten.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?

Wie bewerten Sie die Seite?*

*Pflichtfeld

Aktualisiert am 07.11.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
Dienstleistungen · syfq nzm